I. Wohnungseigentum.

 

Rn 12

Wohnungseigentum im eigentlichen Sinne entsteht, wenn es mehrere Eigentümer des gemE gibt. Wohnungseigentum geht unter, wenn es durch Vereinigung kein Miteigentum mehr gibt. Die Wohnungsgrundbücher (§ 7) werden in diesem Falle geschlossen, wenn es der Alleineigentümer beantragt § 9 I Nr 2.

II. SonderE.

 

Rn 13

Zur Entstehung des SonderE (§ 1 Rn 23) s § 4 Rn 5.

III. Gemeinschaft.

 

Rn 14

Die Gemeinschaft iSv Rn 6 entsteht mit Anlegung der Wohnungsgrundbücher und Eintragung der ersten 2 Miteigentümer in die Wohnungsgrundbücher als ›WEigtümer‹ (Ddorf ZMR 06, 463, 464; KG ZMR 01, 656).

IV. GdW.

 

Rn 15

Die GdW (Rn 8) entsteht nach § 9a I 2 mit Anlegung der Wohnungsgrundbücher. Dies gilt auch im Fall des § 8.

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