Rn 16

Die WEigtümer stehen als Miteigentümer des gemE in einer schuldrechtlichen Sonderbeziehung, dem Gemeinschaftsverhältnis (BGH ZMR 17, 570 Rz 10; NJW 14, 1653 Rz 12; § 280 BGB Rn 1). Es beginnt nicht erst mit Entstehung ihrer Gemeinschaft (Rn 14), sondern bereits mit Entstehung der GdW (Rn 15). Im Gemeinschaftsverhältnis wurzeln ua umfassende Treue- und Rücksichtnahmepflichten iSv § 241 II BGB (BGH NZM 22, 806 Rz 15; ZMR 17, 570 Rz 10; NJW 14, 1653 Rz 12), die den WEigtümern ein Mindestmaß an Loyalität untereinander abverlangen (BGHZ 163, 154, 175 = ZMR 05, 547). Das Gemeinschaftsverhältnis und die aus ihm folgende Sonderrechtsbeziehung sind als subsidiäres ungeschriebenes Recht anzuwenden, wenn keine abweichenden Vereinbarungen oder Beschl nach § 23 I bestehen. Die Rechte der WEigtümer stehen außerdem unter dem Vorbehalt von Treu und Glauben (BGH ZMR 19, 699 Rz 13). Das kann zB dazu führen, dass die auf einen Verfahrensmangel gestützte Anfechtungsklage, in dessen Kenntnis der Anfechtungskläger dem Beschl zugestimmt hatte, keinen Erfolg hat (BGH ZMR 19, 699 Rz 13). Die Geltendmachung an sich gegebener Antrags-, Anfechtungs- oder anderer Rechte kann darüber hinaus aber auch, unabhängig von einem konkreten widersprüchlichen Verhalten, wegen der angestrebten Ziele rechtsmissbräuchlich sein (BGH ZMR 19, 699 Rz 13).

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