Rn 30

Handelt der Staat bei einer Leistungserbringung im Wege des Öffentlichen Rechtes, verlangt er idR eine Abgabe (Beitrag, Gebühr, Steuer). Diese schulden – soweit sie auf das gemE bezogen ist – grds (was gilt, bestimmt das jeweilige Gesetz) die WEigtümer als Gesamtschuldner (BGH ZMR 11, 50; NJW 10, 932; BVerwG ZMR 06, 242, 244; OVG Bremen ZMR 19, 641). Eine Abgabenforderung ist aber Pflicht iSv § 9a II Fall 2 (s.a. BGH NJW 14, 1093 Rz 5; § 9a Rn 23). Der Staat muss bei der Frage, ob er einen WEigtümer, sämtliche WEigtümer oder die GdW in Anspruch nimmt, Ermessen ausüben. Als Zahlungspflichtigen kann er aus Gründen der ›Verwaltungspraktikabilität‹ grds den wählen, der ihm am geeignetsten erscheint (BVerfG NVwZ 95, 1198). Seine Ermessensausübung muss idR dennoch dazu führen, nur die GdW in Anspruch zu nehmen (übersehen von OVG Bremen ZMR 19, 641). Erfüllt ein WEigtümer eine Abgabenforderung, steht ihm jedenfalls gegen die GdW grds ein Erstattungsanspruch zu (BGH NJW 14, 1093 [BGH 14.02.2014 - V ZR 100/13] Rz 14).

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