Rn 27

Die Ländergesetze zum Unschädlichkeitszeugnis können tw direkt, tw analog angewandt werden (BayObLG ZMR 05, 300, 301), zB auf die Veräußerung eines Teils des Miteigentumsanteils oder eines Teils des gemeinschaftlichen Grundstücks, aber auch auf die Umwandlung von gemE in SonderE (BayObLG ZMR 04, 683, 684).

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