Rn 37

Die Beeinträchtigung der im SonderE stehenden Gebäudeteile kann nur der jeweilige WEigtümer verfolgen (OVG Hamburg NordÖR 21, 485). Ob das SonderE beeinträchtigt ist, ist eine Frage des Einzelfalls und zB zu bejahen, sofern der Behörde bei ihrer Entscheidung über die Baugenehmigung auch der Schutz der nachbarlichen Interessen des ›SonderE‹ aufgetragen ist, aber auch bei positiven und negativen Immissionen und anderen Fällen. Bei einer Beeinträchtigung des gemE sind die WEigtümer als Miteigentümer betroffen. Die Abwehr einer Beeinträchtigung unterfällt daher § 9a II Fall 1 (OVG Hamburg NordÖR 21, 485; VGH Mannheim NJW-RR 21, 397 Rz 22; VG München 31.8.21 – M 9 SN 21.976).

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