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Der Verw kann, aber muss nicht (BGH ZMR 20, 770), ordnungswidrige Beschl verkünden ohne Gefahr, Schadenersatz leisten zu müssen. Hat er Bedenken, muss er eine Weisung der WEigtümer im Wege eines Geschäftsordnungsbeschl einholen. Nichtige Beschl sind nicht zu verkünden. Weigert sich der Verw, festzustellen und zu verkünden, kann subsidiär das Gericht tätig werden (LG München I ZMR 09, 874); str ist, ob es nur ordnungsmäßige Beschl verkündet (wohl hM; zum Streitstand AG Hamburg-Blankenese ZMR 08, 1001). Ohne Versammlung kann – jenseits von § 23 III – kein Beschl entstehen. Der Beschl entsteht nach hM konstitutiv mit dem Inhalt, wie er verkündet wird, auch wenn die Verkündung vom Abstimmungsergebnis abweicht.

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