Rn 14

Die tw Aufrechterhaltung von Beschlüssen entspr § 139 BGB kommt in Betracht, wenn nach dem tatsächlichen oder hypothetischen Parteiwillen zweifelsfrei davon auszugehen ist, dass der Beschl auch als Teilregelung gefasst worden wäre (BGH ZMR 22, 60 Rz 12; 20, 675 Rz 13; 17, 317 Rz 26; NZM 15, 88 Rz 21).

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