Rn 12

Wird eine Bestimmung zur Geschäftsordnung in einer Versammlung für diese getroffen, handelt es sich um eine Geschäftsordnungsmaßnahme, die kein Beschl ist (str). Diese Sichtweise erlaubt es, ohne Systembruch anzunehmen, dass Geschäftsordnungsregelungen nicht nach § 23 II angekündigt, nicht festgestellt und nicht verkündet werden müssen und eine konkludente Regelung ohne Weiteres vorstellbar ist, nicht in die Beschl-Sammlung aufgenommen werden, keinen Platz in der Niederschrift haben und grds nicht angreifbar sind.

 

Rn 13

Etwas anderes gilt, wenn die WEigtümer beschlossen haben, was nicht nur jetzt, sondern stets gelten soll (LG Köln ZWE 12, 277). Dann versteckt sich im ›Kleid‹ einer Geschäftsordnungsmaßnahme ein Beschl nach § 19 I.

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