1. Allgemeines.

 

Rn 3

Tatbestandsvoraussetzungen in der Versammlung sind: Einberufung durch potenziell Berechtigten (s.a. BGH ZMR 22, 566 Rz 17), Antrag, Abstimmung in einer nicht beendeten Versammlung, va Feststellung und – ggf schlüssige – Verkündung (BGH ZMR 19, 55 = MDR 18, 1432 Rz 15; ZMR 14, 554 = NJW 14, 1090 Rz 8; s.a. § 24 VII 1); der Verw kann die Verkündung nicht ›widerrufen‹. Nach § 23 I können weitere Voraussetzungen bestimmt werden, zB Mehrheiten (AG Tempelhof-Kreuzberg ZMR 10, 651), wobei die hM annimmt, dass auch ein Verstoß gegen vereinbarte Voraussetzungen nur zur Anfechtbarkeit führt (BGH ZMR 01, 809; LG München I ZWE 14, 186). Eine Protokollierungsklausel – diese bezweckt nach hM, dass die Niederschrift von zwei Personen unabhängig voneinander gelesen und auf deren Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit hin überprüft wird (BGH ZMR 16, 245 Rz 17) – ist keine Tatbestandsvoraussetzung. Wird gegen sie verstoßen (s. für einen Sonderfall BGH ZMR 16, 245) – wobei der Fehler heilbar ist (BGH NJW 12, 2512 Rz 23 = ZMR 12, 644) –, soll das den Beschl nur anfechtbar machen.

2. Probleme der Verkündung.

 

Rn 4

Der Verw kann, aber muss nicht (BGH ZMR 20, 770), ordnungswidrige Beschl verkünden ohne Gefahr, Schadenersatz leisten zu müssen. Hat er Bedenken, muss er eine Weisung der WEigtümer im Wege eines Geschäftsordnungsbeschl einholen. Nichtige Beschl sind nicht zu verkünden. Weigert sich der Verw, festzustellen und zu verkünden, kann subsidiär das Gericht tätig werden (LG München I ZMR 09, 874); str ist, ob es nur ordnungsmäßige Beschl verkündet (wohl hM; zum Streitstand AG Hamburg-Blankenese ZMR 08, 1001). Ohne Versammlung kann – jenseits von § 23 III – kein Beschl entstehen. Der Beschl entsteht nach hM konstitutiv mit dem Inhalt, wie er verkündet wird, auch wenn die Verkündung vom Abstimmungsergebnis abweicht.

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