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Dauerwohn- und das Dauernutzungsrecht müssen nicht für eine bestimmte Laufzeit bestellt werden. Sofern sie zeitlich befristet sind, gehen sie mit dem Zeitablauf unter. Ferner erlöschen sie, wenn der Eigentümer und der Berechtigte sie einvernehmlich vertraglich aufheben oder der Berechtigte das Recht nach § 875 I BGB – sofern Dritte dem nach § 876 BGB zustimmen – aufgibt und das Recht anschließend aus dem Wohnungsgrundbuch gelöscht wird; Entspr gilt, wenn das Grundstück durch einen dem Dauerwohn- und dem Dauernutzungsrecht vorrangigen Gläubiger versteigert wird, sofern nichts anderes vereinbart ist. Durch die Ausübung eines Heimfallrechtes gehen Dauerwohn- und Dauernutzungsrecht nicht unter, sondern auf den Eigentümer als Eigentümerdauerwohnrecht über. Bei Beendigung von Dauerwohn- und Dauernutzungsrecht muss der Berechtigte die von ihm genutzten Räume gem § 985 BGB herausgeben; str ist, ob auch § 1055 I BGB anwendbar ist.

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