Rn 15

Strebt ein WEigtümer gegen den Willen der anderen einen Beschl an oder meint er, es bedürfe einer Vereinbarung oder der Veränderung der sachenrechtlichen Grundlagen, kann er hierauf in einem Regelungsstreit klagen (§ 8 Rn 8; § 10 Rn 19 ff; § 44 Rn 19 ff). Besondere Sachurteilsvorrausetzung bei Beschl ist eine Vorbefassung der anderen WEigtümer (BGH ZMR 19, 616 Rz 13; ZMR 18, 520 Rz 6). Etwas anderes gilt, wenn eine Vorbefassung ›Förmelei‹ wäre (BGH V ZR 69/21 Rz 6; ZMR 18, 520 Rz 12; NJW 17, 64 Rz 8).

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