Rn 16

Die Regelungen zur Unterbrechung des Verfahrens durch Tod, Verlust der Prozessfähigkeit oder durch Insolvenzverfahren (§§ 239 ZPO ff) sind anzuwenden. Anlass für eine teleologische Reduktion gibt es grds nicht. Stirbt zB der klagende WEigtümer (LG München I NZM 13, 623) oder wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet (LG Düsseldorf ZWE 11, 375; AG Duisburg-Hamborn ZMR 11, 671, 672), ist das Anfechtungsverfahren grds unterbrochen (aA LG Stuttgart NZI 16, 326, 327). Ferner kommt es im Falle einer Insolvenz des klagenden WEigtümers zu keiner Unterbrechung, wenn die Anfechtungsklage entweder keine Veränderung der Masse bewirken kann oder darauf abzielt, die Insolvenzmasse zu vergrößern (s.a. BGH NZI 11, 809 [BGH 19.07.2011 - II ZR 246/09] Rz 9; LG Stuttgart NZI 16, 326, 327).

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