Rn 6

Wie in jedem anderen der ZPO unterworfenen Verfahren kommt auch in WEG-Streitigkeiten iSv § 43 II einstweiliger Rechtsschutz nach §§ 916 ff ZPO in Betracht (BGH NJW 14, 1447 [BGH 21.02.2014 - V ZR 164/13] Rz 19; 11, 3025 Rz 11). Antragsgegner/Beklagte können neben der GdW einzelne oder sämtliche WEigtümer oder der Verw sein. Örtlich zuständig ist das Gericht der Hauptsache, §§ 919, 937, 943 ZPO. Eine Besonderheit sind die kollidierenden Gerichtsstände nach § 43 II und § 919 ZPO. Die Kollision ist zugunsten von § 919 ZPO aufzulösen.

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