Leitsatz

Ist streitig, ob in einem vermieteten Teileigentum unter der Bezeichnung "Sado/Maso-Studio" ein bordellartiger Betrieb geführt oder nur psychologische und medizinische Hilfe für "sado-masochistisch" veranlagte Menschen angeboten wird, verstößt ein Eigentümerbeschluss, der generell die "derzeitige Nutzung" gestattet, bereits deshalb gegen Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung, weil mit seiner Bestandskraft auch der bordellartige Betrieb erlaubt würde.

 

Fakten:

Ein zur Veräußerung anstehendes Teileigentum der Wohnanlage war an einen S/M-Verein vermietet. Die Eigentümergemeinschaft hatte so dann die Veräußerung unter "derzeitiger Nutzung" gestattet, wogegen sich ein Wohnungseigentümer im Wege der Beschlussanfechtung wendet. Der Verein machte zwar geltend, ausschließlich psychologische und medizinische Hilfe anzubieten, gleichfalls war der "Duldungsbeschluss" zu weit gefasst. Denn nach dessen Wortlaut und Sinn ist nicht nur die Nutzung durch den S/M-Verein nach dessen Vereinszwecken geduldet, sondern auch als "Sado/Maso-Studio". Und unter einem solchen ist nach allgemeinem Sprachgebrauch jedenfalls auch ein bordellartiger Betrieb zu verstehen, wie er gegenwärtig möglicherweise auch in dem Teileigentum ausgeübt wird. Bordellartige Betriebe sind jedoch mit der Zweckbestimmung von Wohnungs- und Teileigentum nicht zu vereinbaren.

 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Beschluss vom 20.03.2002, 24 W 56/01

Fazit:

Die Entscheidung entspricht der herrschenden Rechtsprechung, nach der eine geltungserhaltende Reduktion eines Eigentümerbeschlusses im Sinne einer Änderung des Wortlauts bei einer zu weiten Fassung vom Gericht im Rahmen einer Beschlussanfechtung nicht vorgenommen werden kann.

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