Dr. Axel Deutscher, Dr. iur. Thorsten Junker
Rdn 3046
Literaturhinweise:
S. die Hinw. bei → Rechtsbeschwerde, Allgemeines, Rdn 2932 m.w.N. und → Rechtsmittel, Allgemeines, Rdn 3221.
Rdn 3047
1.a) Gem. § 46 Abs. 1 i.V.m. § 302 StPO kann die Rechtsbeschwerde ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Eine Teilrücknahme ist nichts anderes als eine nachträgliche Rechtsmittelbeschränkung, die in gleicher Weise und in gleichem Umfang zulässig ist wie eine gem. § 344 Abs. 1 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 von vornherein erklärte Beschränkung der Rechtsbeschwerde (→ Rechtsbeschwerde, Beschränkung, Rdn 2971).
Rdn 3048
b) Rücknahmeberechtigt ist jeder, der auf der Seite eines Beteiligten steht, der Rechtsmittel eingelegt hat. Die Rücknahmeerklärung des Betroffenen erstreckt sich stets auch auf die vom Verteidiger eingelegte Rechtsbeschwerde (vgl. BGH StraFo 2005, 161; NStZ-RR 2007, 210; BayObLG VRS 68, 469). Umgekehrt kann auch der Verteidiger, wenn er zur Rechtsmittelrücknahme ermächtigt ist, eine vom Betroffenen selbst eingelegte Rechtsbeschwerde wirksam zurücknehmen (u.a. OLG Hamm VRR 2010, 233). Da sich die von mehreren Personen eingelegte Rechtsbeschwerde gleichwohl als einheitliches Rechtsmittel darstellt, kann schließlich z.B. auch ein Verteidiger die von mehreren Verteidigern eingelegte Rechtsbeschwerde insgesamt zurücknehmen (BGH NStZ 1996, 202; OLG Hamm, a.a.O.).
Rdn 3049
c) Die Rücknahme muss eindeutig, aber nicht unbedingt ausdrücklich erfolgen. Wie beim Rechtsmittelverzicht (ergänzend → Rechtsbeschwerde, Rechtsmittelverzicht, Rdn 3038) muss sich der Wille zur Rücknahme des Rechtsmittels eindeutig feststellen lassen. Eine eindeutige Rücknahmeerklärung, die einem "gesunden" Willen entspringt, ist unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. zum Strafrecht BGHSt 5, 337, 341; 10, 245, 247; 37, 15, 17; NStZ 1983, 280; zur Rechtsmittelrücknahme in der Berufung Burhoff, HV, Rn 756 ff.).
☆ Die Form für die Zurücknahme ist die Gleiche, die für die Einlegung der Rechtsbeschwerde vorgeschrieben ist (hierzu → Rechtsbeschwerde, Form , Rdn 3003 ). Die Rücknahme des Rechtsmittels muss also schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden (§ 79 Abs. 3 S. 1 i.V.m. 341 StPO vgl. auch BGHSt 18, 257, 260). Für den Verteidiger besteht für die Erklärung über die Rücknahme der aber nicht die Verpflichtung zur Übermittlung der Erklärung gem. § 32d S. 2 StPO als elektronisches Dokument (BGH, Beschl. v. 4.7.2023 – 4 StR 171/23, StV 2023, 797 [für die Revision] m. Anm. Burhoff StRR 10/2023, 17; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.11.2022 – 1 Ws 312/22, NStZ-RR 2023, 81 m. Anm. Burhoff StRR 12/2022, 14). Er kann also die Rücknahme z.B. wirksam durch per Telefax an das Gericht übermitteltes Schreiben erklären. § 32d S. 2 ist auch nicht analog anwendbar (OLG Karlsruhe, a.a.O.).Form für die Zurücknahme ist die Gleiche, die für die Einlegung der Rechtsbeschwerde vorgeschrieben ist (hierzu → Rechtsbeschwerde, Form, Rdn 3003). Die Rücknahme des Rechtsmittels muss also schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden (§ 79 Abs. 3 S. 1 i.V.m. 341 StPO vgl. auch BGHSt 18, 257, 260). Für den Verteidiger besteht für die Erklärung über die Rücknahme der aber nicht die Verpflichtung zur Übermittlung der Erklärung gem. § 32d S. 2 StPO als elektronisches Dokument (BGH, Beschl. v. 4.7.2023 – 4 StR 171/23, StV 2023, 797 [für die Revision] m. Anm. Burhoff StRR 10/2023, 17; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.11.2022 – 1 Ws 312/22, NStZ-RR 2023, 81 m. Anm. Burhoff StRR 12/2022, 14). Er kann also die Rücknahme z.B. wirksam durch per Telefax an das Gericht übermitteltes Schreiben erklären. § 32d S. 2 ist auch nicht analog anwendbar (OLG Karlsruhe, a.a.O.).
Der Regierungsentwurf zu einem "Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz" sieht insoweit als Änderung/Erweiterung vor, § 32d StPO auch auf die Rücknahme der Revision anzuwenden (BR-Drucks 126/24 und BT-Drucks 20/10942; dazu Burhoff VRR 3/2024, 13; ders., VRR 4/2024, 4). Entsprechendes gilt dann für die Rechtsbeschwerde.
Rdn 3050
d) Nach erfolgter Zurücknahme ist eine Entscheidung über die Rechtsbeschwerde überflüssig. Es ergeht lediglich eine selbstständige Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 3 StPO (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, § 302 Rn 11; → Kostengrundentscheidung, Rdn 2683). Die Rücknahme führt zudem zum Verlust des Rechtsmittels und zur Rechtskraft der Entscheidung, sodass innerhalb einer noch offenen Rechtsmittelfrist keine erneute Rechtsbeschwerde mehr eingelegt werden kann BGHSt 27, 271).
Rdn 3051
2.a) Für die Rücknahme der Rechtsbeschwerde durch den Verteidiger oder einen Rechtsanwalt gilt § 302 Abs. 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1. Demnach bedarf es zur Zurücknahme einer ausdrücklichen Ermächtigung durch den Betroffenen, und zwar auch für die Teilrücknahme/Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch (s.a. OLG Düsseldorf NStZ 2010, 655). Eine bestimmte Form ist für diese ausdrückliche Ermächtigung nicht vorgeschrieben. Sie kann auch mündlich (z.B. telefonisch) erteilt werden (u.a. BGH NStZ 1995, 356; BGH NStZ-RR 2011, 233 [Ci/Zi]; BGH, Besch...