Rdn 3074

 

Literaturhinweise:

S. die Hinw. bei → Rechtsbeschwerde, Allgemeines, Rdn 2932 und → Rechtsmittel, Allgemeines, Rdn 3221.

 

Rdn 3075

1. Der Begriff der Statthaftigkeit fällt unter den Oberbegriff der Zulässigkeit des Rechtsmittels (s. ausführlich KK/Hadamitzky, § 79 Rn 49 f.). Gemeint ist, ob ein bestimmtes Rechtsmittel für den konkreten Fall überhaupt kraft gesetzlicher Vorschrift vorgesehen, also statthaft ist. Gem. § 79 Abs. 1 und Abs. 2 ist die Rechtsbeschwerde als einheitliches und ausschließliches Rechtsmittel im OWi-Verfahren statthaft gegen

Urteile des AG und
amtsrichterliche Beschlüsse nach § 72,

sofern zusätzlich die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 79 Abs. 1 und Abs. 2 erfüllt sind (→ Rechtsbeschwerde, Zulässigkeitsvoraussetzungen, Rdn 3116). Ist die Rechtsbeschwerde statthaft, sind daneben die Berufung oder Revision ausgeschlossen.

 

☆ Wird ein amtsrichterliches Urteil im OWi-Verfahren fälschlicherweise Weise als Beschluss oder umgekehrt im Beschlussverfahren nach § 72 die Entscheidung fälschlicherweise als Urteil bezeichnet , ändert dies an der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nichts (KG VRS 100, 134; Göhler/Seitz/Bauer , § 79 Rn 1; KK/ Hadamitzky , § 79 Rn 50)."Beschluss" oder umgekehrt im Beschlussverfahren nach § 72 die Entscheidung fälschlicherweise als "Urteil" bezeichnet, ändert dies an der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nichts (KG VRS 100, 134; Göhler/Seitz/Bauer, § 79 Rn 1; KK/Hadamitzky, § 79 Rn 50).

Im Bußgeldverfahren entfaltet auch ein Urteil ohne Gründe Rechtswirksamkeit und kann deshalb mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden, wenn die Voraussetzungen für ein Absehen von Urteilsgründen nach § 77b Abs. 1 OWiG nicht vorliegen (OLG Brandenburg, Beschl. v. 21.9.2022 – 1 OLG 53 Ss-OWi 385/22).

 

Rdn 3076

2. In den Fällen, in denen die Rechtsbeschwerde als Rechtsmittel nicht statthaft ist, erfolgt durch Beschluss des OLG – nicht des AG – ihre Verwerfung als unzulässig. Die Überprüfung der Statthaftigkeit des Rechtsmittels obliegt ausschließlich dem OLG (OLG Düsseldorf DAR 2000, 367; NZV 1990, 444 = VRS 80, 39; OLG Koblenz, Beschl. v. 10.6.1986 – 2 Ss 230/85) und darf nicht mit der vom AG nach § 79 Abs. 3 i.V.m. § 346 StPO durchzuführenden Zulässigkeitsprüfung hinsichtlich der Äußerlichkeiten der Fristwahrung und der Einhaltung der Formvorschrift des § 345 Abs. 2 StPO verwechselt werden (→ Rechtsbeschwerde, Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, Rdn 2950).

 

☆ Nicht statthaft ist die Rechtsbeschwerde, wenn das Bußgeldverfahren gem. § 81 in ein Strafverfahren übergeleitet wurde. In diesem Fall finden ausschließlich die Vorschriften über Berufung und Revision Anwendung. Das gilt sogar dann, wenn der Betroffene nach Überleitung ins Strafverfahren letztlich doch nur wegen einer Ordnungswidrigkeit schuldig gesprochen und zu einer Geldbuße verurteilt worden ist (OLG Bamberg DAR 2013, 584 = VRR 2013, 283 [Ls.]). Eine gleichwohl eingelegte Rechtsbeschwerde wird dann allerdings als Berufung zu behandeln sein.Strafverfahren übergeleitet wurde. In diesem Fall finden ausschließlich die Vorschriften über Berufung und Revision Anwendung. Das gilt sogar dann, wenn der Betroffene nach Überleitung ins Strafverfahren letztlich doch nur wegen einer Ordnungswidrigkeit schuldig gesprochen und zu einer Geldbuße verurteilt worden ist (OLG Bamberg DAR 2013, 584 = VRR 2013, 283 [Ls.]). Eine gleichwohl eingelegte Rechtsbeschwerde wird dann allerdings als Berufung zu behandeln sein.

Siehe auch: → Rechtsbeschwerde, Allgemeines, Rdn 2932; → Rechtsbeschwerde, Zulässigkeitsvoraussetzungen, Rdn 3116; → Rechtsbeschwerde, Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, Rdn 2950.

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