Rdn 2877
Literaturhinweise:
S. die Hinw. bei → Berufung, Berufungsbeschränkung, Teil B Rdn 684, und bei → Revision, Allgemeines, Teil R Rdn 2742.
Rdn 2878
1. Aufgrund der Formulierung in § 344 Abs. 1 – "inwieweit" – kann die Revision, ebenso wie die Berufung nach § 318 S. 1, auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. Das ist, wenn die Revision zunächst unbeschränkt eingelegt war, als (Teil-)Rücknahme auch später noch möglich.
☆ Für die Beschränkung der Revision gelten die Ausführungen bei → Berufung , Berufungsbeschränkung , Teil B Rdn 684 , entsprechend . Auf diese wird daher verwiesen (a. noch Burhoff/ Kotz/Niehaus , RM, Teil A Rn 227 ff.; Burhoff/ Junker , RM, Teil A Rn 2088 ff.).Berufung, Berufungsbeschränkung, Teil B Rdn 684, entsprechend. Auf diese wird daher verwiesen (a. noch Burhoff/Kotz/Niehaus, RM, Teil A Rn 227 ff.; Burhoff/Junker, RM, Teil A Rn 2088 ff.).
Im Fall des auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Rechtsmittels beschränkt sich die revisionsrechtliche Prüfung des Revisionsgerichts auf die Rechtsfolgenentscheidung auf der Basis des Schuldspruchs des angefochtenen Urteils, und zwar auch dann, wenn dieser auf einer rechtsfehlerhaften Subsumtion und damit unzutreffenden rechtlichen Einordnung des Tatgeschehens beruht (BGH, Urt. v. 15.7.2020 – 2 StR 288/19, StV 2020, 841 [Ls.]; Beschl. v. 5.5.2022 – 3 StR 412/21, NStZ-RR 2022, 290).
Rdn 2879
2. Der Verteidiger muss Folgendes beachten:
a) Der Verteidiger muss, bevor er die Revision des Angeklagten, i.d.R. auf den Rechtsfolgenausspruch oder auf einzelne Beschwerdepunkte innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs beschränkt, prüfen, ob eine solche Beschränkung überhaupt zulässig ist.
☆ Zulässig ist die Beschränkung nur, wenn sie sich auf solche bestimmten Beschwerdepunkte bezieht, die nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von seinem nicht angegriffenen Teil rechtlich und tatsächlich selbstständig beurteilt werden können, ohne eine Prüfung der Entscheidung i.Ü. erforderlich zu machen (st.Rspr. des BGH zur sog. Trennbarkeitsformel ; die Nachw. bei Meyer-Goßner/Schmitt , § 318 Rn 6). Insoweit gelten dieselben Grundsätze wie für die Beschränkung der Berufung (→ Berufung , Berufungsbeschränkung , Teil B Rdn 684 ff. m.w.N.). Die Revision gegen ein Berufungsurteil kann aber nicht wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt werden, wenn das LG trotz unbeschränkt eingelegter Berufung keinen eigenen Schuldspruch mit den zugehörigen Feststellungen getroffen hat (BGH, Beschl. v. 26.9.2019 – 5 StR 206/19, BGHSt 64, 209). Dies gilt auch, wenn es zu Unrecht von einer wirksamen Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ausgegangen ist (BGH, a.a.O.). ist die Beschränkung nur, wenn sie sich auf solche bestimmten Beschwerdepunkte bezieht, die nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von seinem nicht angegriffenen Teil rechtlich und tatsächlich selbstständig beurteilt werden können, ohne eine Prüfung der Entscheidung i.Ü. erforderlich zu machen (st.Rspr. des BGH zur sog. Trennbarkeitsformel; die Nachw. bei Meyer-Goßner/Schmitt, § 318 Rn 6). Insoweit gelten dieselben Grundsätze wie für die Beschränkung der Berufung (→ Berufung, Berufungsbeschränkung, Teil B Rdn 684 ff. m.w.N.). Die Revision gegen ein Berufungsurteil kann aber nicht wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt werden, wenn das LG trotz unbeschränkt eingelegter Berufung keinen eigenen Schuldspruch mit den zugehörigen Feststellungen getroffen hat (BGH, Beschl. v. 26.9.2019 – 5 StR 206/19, BGHSt 64, 209). Dies gilt auch, wenn es zu Unrecht von einer wirksamen Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ausgegangen ist (BGH, a.a.O.).
Rdn 2880
Grds. kann/muss die unterbliebene Anordnung der Maßregel der Unterbringung gem. §§ 63, 64 StGB von der Revision ausgenommen werden (BGHSt 38, 362; BGH NStZ 2012, 652; NStZ-RR 2013, 193 [Ci/Zi]; NStZ-RR 2014, 58; Beschl. v. 4.4.2019 – 3 StR 31/19, NStZ-RR 2019, 227; zuletzt BGH, Beschl. v. 25.10.2023 – 5 StR 104/23, StV 2024, 222 [Ls.]; Beschl. v. 17.8.2024 – 4 StR 125/23, StV 2024, 223; OLG Hamburg, Beschl. v. 9.6.2021 – 2 Rev 8/21, StV 2022, 289 [Ls.] und die Nachw. bei Meyer-Goßner/Schmitt, § 318 Rn 24 zur vergleichbaren Rechtslage bei der Berufung), wobei die Revision aber nicht auf die Dauer des sog. Vorwegvollzugs (§ 67 StGB) beschränkt werden kann (BGH StraFo 2012, 413). Die Beschränkung ist dann unwirksam, wenn gleichzeitig die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB angeordnet worden ist (BGH, Beschl. v. 4.4.2019 – 3 StR 31/19, NStZ-RR 2019, 227). Sie ist auch unwirksam, wenn zugleich der Schuldspruch angegriffen wird, der von der Maßregelfrage ggf. nicht getrennt werden kann (BGH, Beschl. V. 26.1.2023 – 3 StR 154/22, StV 2023, 422 [Ls.); s.a. BGH StV 2014, 129 [Ls.]).
☆ Die Frage muss der Verteidiger sorgfältig prüfen . Denn die Nachholung einer im Zweifel vom Angeklagten nicht gewünschten Unterbringungsanordnung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil allein der Ang...