Das Wichtigste in Kürze:
1. |
Für die Einlegung der Revision gelten die allgemeinen Regeln für die Einlegung von Rechtsmitteln. |
2. |
Die Anfechtungsberechtigung richtet sich ebenfalls nach den allgemeinen Regeln. |
3. |
Nach § 341 Abs. 1 muss die Revision beim Gericht des ersten Rechtszuges, also dem sog. iudex a quo eingelegt werden. |
4. |
Die Bezeichnung des Rechtsmittels als Revision durch den Beschwerdeführer ist für die Wirksamkeit der Einlegung nicht entscheidend. |
5. |
Bei der Formulierung der Revisionseinlegungsschrift sind alle Formulierungen zu vermeiden, aus denen ggf. geschlossen werden könnte, dass er selbst nicht hinter dem Rechtsmittel steht. Der Verteidiger sollte bei der Einlegung einer Revision i.d.R. noch keine Begründung der Revision vornehmen. |
6. |
Die Einlegung der Revision gehört gebührenrechtlich für den Verteidiger, der den Angeklagten schon in der Tatsacheninstanz verteidigt hat, gem. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 RVG noch zur Tatsacheninstanz. |
Rdn 2885
Literaturhinweise:
Biallaß, Die vorübergehende technische Unmöglichkeit der elektronischem Übermittlung, NJW 2023, 25
Berndt, Neue Tendenzen im Recht der Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen, StraFo 2003, 112
Deutscher, Vorsicht Falle: Pflicht zur elektronischen Übermittlung seit 1.1.2022 (§ 32d StPO), StRR 2/2022, 5
Jungbauer, Einreichung elektronischer Dokumente via beA in straßenverkehrsrechtlichen Straf- und Bußgeldsachen, DAR 2022, 168
dies., Update – beA und straßenverkehrsrechtliche Straf- und Bußgeldverfahren, DAR 2023, 115
Siegmund, Die Pflicht zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten, NJW 2021, 3617
ders., Anforderungen bei Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs, NJW 2023, 1681
Staub, Das beA – Eine Rechtsprechungssammlung für das Straf- und OWi-Recht nach etwas mehr als einem Jahr Praxis, NZV 2023, 337
s.a. die Hinw. bei → Revision, Allgemeines, Teil R Rdn 2742, und bei → Revision, Einlegung, Form, Teil R Rdn 2898.
Rdn 2886
1. Für die Einlegung der Revision gelten die allgemeinen Regeln für die Einlegung von Rechtsmitteln (dazu Burhoff/Kotz/Grube, RM, Teil A Rn 1465 ff. m.w.N.). I.Ü. gelten auch die Ausführungen bei → Berufung, Berufungseinlegung, Teil A Rdn 701, entsprechend. Auf diese wird vorab verwiesen. Der Verteidiger/Rechtsanwalt kann die Revision nicht zu Protokoll der Geschäftsstelle einlegen (BayObLG, Beschl. v. 24.2.2023 – 207 StRR 44/23, NStZ 2023, 703).
Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen:
Rdn 2887
2. Die Anfechtungsberechtigung richtet sich ebenfalls nach den allgemeinen Regeln. Danach sind zur Einlegung der Revision berechtigt: der Angeklagte, die StA, der Privatkläger und der Nebenkläger.
Rdn 2888
a) Für den Angeklagten kann der Verteidiger aus eigenem Recht und im eigenen Namen Revision einlegen (§ 297), allerdings nicht gegen den ausdrücklichen Willen des Angeklagten (OLG Jena StV 2018, 145 [Ls.; Kostenlast beim Verteidiger]). Eine Beschränkung des sich aus § 297 ergebenden Rechts des Verteidigers muss der Angeklagte aber ausdrücklich erklären, entweder schon in der Verteidigungsvollmacht oder durch spätere Erklärung gegenüber dem Verteidiger oder dem Gericht (OLG Düsseldorf NStZ 1989, 289; → Verteidiger, Vollmacht des Verteidigers, Teil V Rdn 3923). Der Verteidiger kann auch nicht gegen den Willen des Mandanten die Revision weiterverfolgen, wenn der Mandant seinen Willen, das Rechtsmittel nicht (weiter) durchführen zu wollen, zum Ausdruck gebracht hat (OLG Düsseldorf StRR 2015, 362 [Ls.; Kostenlast beim Verteidiger]; → Berufung, Berufungseinlegung, Teil B Rdn 701). Für den Angeklagten können der amtlich bestellte Vertreter des Verteidigers (§ 53 Abs. 2 S. 2 BRAO) und auch der allgemeine Vertreter, den der (Pflicht)Verteidiger bei Abwesenheit von nicht mehr als einem Monat gem. § 53 Abs. 2 S. 1 BRAO selbst bestellt hat, zulässig Revision einlegen (BGH, Beschl. v. 29.11.2018 – 5 StR 410/18, StV 2019, 798 [Ls.]). Ist ein Pflichtverteidiger nur für einen HV-Termin bestellt, endet seine Beiordnung mit Ablauf dieses HV-Tages. Die Rechtsmitteleinlegungsbefugnis des § 297 steht ihm dann nicht (mehr) zu (OLG Köln, Beschl. 20.4.2023 – 1 ORs 44/23, StraFo 2024, 57).
Rdn 2889
b) Schließlich hat der gesetzliche Vertreter des Angeklagten gem. § 298 Abs. 1 ein eigenes Recht, innerhalb der für den Angeklagten laufenden Frist Revision einzulegen. Ein Widerspruch des Angeklagten macht diese Revision ebenso wenig unzulässig wie der vor Ablauf der Anfechtungsfrist erklärte Rechtsmittelverzicht des Angeklagten oder seines Verteidigers (OLG Schleswig SchlHA 1985, 134 [E/L]). Zurücknehmen oder nachträglich beschränken kann der gesetzliche Vertreter seine Revision entsprechend § 302 Abs. 1 S. 2 aber nur mit Zustimmung des Beschuldigten (OLG Celle NJW 1964, 417).
Rdn 2890
3. Nach § 341 Abs. 1 muss die Revision beim Gericht des ersten Rechtszuges, also dem sog. iudex a quo, eingelegt werden; die falsche Bezeichnung des Gerichts schadet ggf. nicht (BGH, Beschl. v. 4.3.2021 – 5 StR 575/20 m.w.N.). Wird die Revision entgegen § 341 ...