Das Wichtigste in Kürze:
1. |
Die Frist zur Einlegung der Revision beträgt eine Woche. |
2. |
Hinsichtlich des Beginns des Laufes der Frist ist zu unterscheiden, ob der Angeklagte bei der Urteilsverkündung anwesend war oder nicht. |
3. |
Zur Fristwahrung ist bei schriftlicher Einlegung der Revision erforderlich, dass die Revisionsschrift innerhalb der Frist vollständig und unterzeichnet bei dem zuständigen Gericht eingegangen ist. |
Rdn 2902
Literaturhinweise:
S. die Hinw. bei → Revision, Allgemeines, Teil R Rdn 2742.
Rdn 2903
1. Nach § 341 Abs. 1 beträgt die Revisionsfrist eine Woche nach Verkündung des Urteils (eingehend Burhoff/Junker, RM, Teil A Rn 2126 ff.). Damit entspricht die Regelung der für die Berufungsfrist in § 314, so dass auf die Ausführungen bei → Berufung, Berufungsfrist, Teil B Rdn 730, (ergänzend) verwiesen werden kann. Die Kürze der Frist hat der EGMR nicht beanstandet (StV 2017, 769). Eine vor Urteilsverkündung eingelegte Revision ist unwirksam (OLG Jena NStZ-RR 2012, 180 für die Berufung).
☆ Die Revisionsfrist kann als gesetzliche Frist nicht verlängert werden ( Meyer-Goßner/Schmitt , vor § 42 Rn 5). Ist die Frist versäumt worden, kommt → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand , Teil W Rdn 4141 , nach den §§ 44 ff. in Betracht.Revisionsfrist kann als gesetzliche Frist nicht verlängert werden (Meyer-Goßner/Schmitt, vor § 42 Rn 5). Ist die Frist versäumt worden, kommt → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Teil W Rdn 4141, nach den §§ 44 ff. in Betracht.
Der Verteidiger muss die Revisionsfrist entweder selbst oder durch einen zuverlässigen Mitarbeiter im Fristenkalender notieren (Dahs, Rn 827).
Rdn 2904
2. Hinsichtlich des Beginns des Laufes der Frist ist zu unterscheiden, ob der Angeklagte bei der Urteilsverkündung anwesend war oder nicht.
Rdn 2905
a) War der Angeklagte anwesend, beginnt der Lauf der Frist mit der Verkündung des angefochtenen Urteils. Die Frist wird nach § 43 berechnet (wegen der Einzelh. der Fristberechnung Meyer-Goßner/Schmitt, § 43 Rn 1). Urteilsverkündung ist Verlesung des Urteilstenors und die Mitteilung der Urteilsgründe (→ Urteilsverkündung, Teil U Rdn 3315).
Rdn 2906
b) War der Angeklagte bei der Urteilsverkündung nicht anwesend, beginnt die Revisionsfrist für ihn nach § 341 Abs. 2 grds. erst mit der Zustellung des Urteils (BGH NStZ 2000, 498). Für die Anwendung von § 341 Abs. 2 ist es – ebenso wie bei der Berufung – ohne Belang, ob der Angeklagte während der gesamten Urteilsverkündung nicht anwesend ist oder nur teilweise. Die Ausführungen bei → Berufung, Berufungsfrist, Teil B Rdn 730, gelten entsprechend. Voraussetzung für den Fristbeginn ist die Zustellung des vollständig begründeten Urteils (BGHSt 15, 263, 265) mit → Rechtsmittelbelehrung, Teil R Rdn 2680, und zwar ggf. im Fall einer Verständigung nach § 257c mit einer sog. qualifizierten Belehrung (§ 35a). Die Zustellung nur der Urteilsformel genügt nicht (wegen weiterer Einzelh. → Revision, Begründung, Frist, Teil R Rdn 2788; s. i.Ü. → Berufung, Berufungsfrist, Teil B Rdn 730, und → Zustellungsfragen, Teil Z Rdn 4402). Der Lauf der Revisionsfrist gegen ein in Abwesenheit des Angeklagten ergangenes Urteil beginnt erst mit Zustellung des in eine dem Ausländer, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, verständliche Sprache übersetzten Urteils samt Rechtsmittelbelehrung (OLG München StV 2014, 232 m. Anm. Kotz StRR 2014, 186 für die Revision). Ist/war der Angeklagte anwesend, soll eine schriftliche Übersetzung nicht erforderlich sein (Nachw. bei → Zuziehung eines Dolmetschers, Teil Z Rdn 4435).
☆ War der Verteidiger bei der Urteilsverkündung anwesend und war er in den Fällen der §§ 234, 387 Abs. 1, 411 Abs. 2 und 434 Abs. 1 S. 1 vertretungsberechtigt (→ Verhandlung ohne den Angeklagten , Teil V Rdn 3453 ; → Verteidiger, Vertretung des Angeklagten , Teil V Rdn 3905 ; → Privatklageverfahren , Teil P Rdn 2575 ; → Strafbefehlsverfahren , Teil S Rdn 3070 ; → Berufung, Verwerfung, Ausbleiben des Angeklagten, Vertretung des Angeklagten , Teil B Rdn 863 ), beginnt nach § 341 Abs. 2 Hs. 2 der Lauf der Frist – wie beim anwesenden Angeklagten – ebenfalls mit der Urteilsverkündung (zum Beginn der Rechtsbeschwerdefrist gegen das im OWi-Verfahren verkündete Urteil s. § 79 Abs. 4 OWiG, OLG Bamberg VM 2007 Nr. 81 [Ls.]). Das gilt aber nur, wenn die schriftliche Vertretungsvollmacht dem Gericht bei der HV vorliegt. Ansonsten beginnt die Frist zur Einlegung der Revision mit der Zustellung des Urteils (OLG Bamberg DAR 2011, 401).Verteidiger bei der Urteilsverkündung anwesend und war er in den Fällen der §§ 234, 387 Abs. 1, 411 Abs. 2 und 434 Abs. 1 S. 1 vertretungsberechtigt (→ Verhandlung ohne den Angeklagten, Teil V Rdn 3453; → Verteidiger, Vertretung des Angeklagten, Teil V Rdn 3905; → Privatklageverfahren, Teil P Rdn 2575; → Strafbefehlsverfahren, Teil S Rdn 3070; → Berufung, Verwerfung, Ausbleiben des Angeklagten, Vertretung des Angeklagten, Teil B Rdn 863), beginnt nach § 341 Abs. 2 Hs. 2 der Lauf der Frist – wie beim anwesenden A...