Dr. Axel Deutscher, Dr. iur. Thorsten Junker
Rdn 3191
Literaturhinweise:
S. die Hinw. bei → Rechtsbeschwerde, Allgemeines, Rdn 2932 und → Rechtsmittel, Allgemeines, Rdn 3221.
Rdn 3192
1. Gem. § 79 Abs. 3 S. 1 sind die Vorschriften des GVG im Bußgeldverfahren entsprechend anzuwenden. Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde – mit Ausnahme der Kartellsachen – nach § 121 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) GVG die OLG zuständig sind.
Rdn 3193
Es gelten folgende Besonderheiten:
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Das OLG des Landes Berlin ist das KG. |
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In Bayern ist zuständig das BayObLG in Bamberg. |
Rdn 3194
2. Die OLG entscheiden über die Rechtsbeschwerde durch besondere Senate für Bußgeldsachen (§ 46 Abs. 7).
Rdn 3195
Für diese gilt:
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Diese sind gem. § 80a Abs. 1 regelmäßig mit einem Richter besetzt. |
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In der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden entscheiden die Senate gem. § 80a Abs. 2 und 3 nur in folgenden Fällen:
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In den in § 79 Abs. 1 S. 1 genannten Fällen, wenn eine Geldbuße oder eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art von mehr als 5.000,00 EUR festgesetzt oder beantragt worden ist (§ 80a Abs. 2 S. 1). Die Werte von Geldbuße und vermögensrechtlicher Nebenfolge werden ggf. zusammengerechnet. |
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Durch Übertragung der Sache vom Einzelrichter auf den Dreiersenat, wenn es geboten ist, das Urteil oder den Beschluss nach § 72 zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nachzuprüfen (§ 80 Abs. 3 S. 1). |
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Durch Übertragung der Sache vom Einzelrichter auf den Dreiersenat in Verfahren über eine zugelassene Rechtsbeschwerde (§ 80a Abs. 3 S. 2), nicht jedoch in Verfahren über die Zulassung selbst. |
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Rdn 3196
Die Regelung des § 80a Abs. 1 gilt auch für Nebenentscheidungen. Der Bußgeldsenat entscheidet deshalb grds. in folgenden Beispielsfällen in der Besetzung mit einem Richter:
Rdn 3197
Die Strafkammern der LG in Bußgeldsachen werden – ähnlich wie bei der Sprungrevision nach § 335 StPO – im Instanzenzug übersprungen.
Rdn 3198
3. Sofern ein OLG bei seiner Entscheidung von der Entscheidung eines anderen OLG oder des BGH abweichen will, kommen die Vorschriften über die Vorlegung von Rechtssachen an den BGH gem. § 121 Abs. 2 GVG entsprechend zur Anwendung (vgl. BGHSt 23, 365 = NJW 1971, 106; 24, 208 = NJW 1971, 2272; 26, 183 = NJW 1975, 2027; 27, 85 = NJW 1977, 723). Die Vorlegungspflicht dient der Wahrung der Rechtseinheit. Sie gilt jedoch nicht in gleicher Weise für die Auslegung von EG-Recht (BGHSt 36, 92 = NJW 1989, 1437). In diesem Fall ist ein Senat für Bußgeldsachen durch eine abweichende Rechtsauffassung eines anderen OLG nicht gehindert, der Auffassung des EuGH zu folgen (BGHSt 33, 76 = NJW 1985, 2904).
☆ Die sog. Innendivergenz wird von der Vorlegungspflicht des § 121 Abs. 2 GVG nicht erfasst . D.h. ein Senat eines OLG kann also von einem anderen Bußgeldsenat desselben Gerichts abweichen, ohne die Sache vorlegen zu müssen ( Meyer-Goßner/Schmitt , § 121 GVG Rn 9). Auch in Entscheidungen über die Einstellung des Verfahrens oder Entscheidungen in Nebenverfahren (z.B. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Kosten) besteht keine Vorlegungspflicht ( Meyer-Goßner/Schmitt , § 121 GVG Rn 5).Innendivergenz wird von der Vorlegungspflicht des § 121 Abs. 2 GVG nicht erfasst. D.h. ein Senat eines OLG kann also von einem anderen Bußgeldsenat desselben Gerichts abweichen, ohne die Sache vorlegen zu müssen (Meyer-Goßner/Schmitt, § 121 GVG Rn 9). Auch in Entscheidungen über die Einstellung des Verfahrens oder Entscheidungen in Nebenverfahren (z.B. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Kosten) besteht keine Vorlegungspflicht (Meyer-Goßner/Schmitt, § 121 GVG Rn 5).
Siehe auch: → Rechtsbeschwerde, Allgemeines, Rdn 2932 m.w.N.; → Rechtsbeschwerde, Entscheidung, Rdn 2992.