Rdn 2681
Literaturhinweise:
Heldmann, Ausländer und Strafjustiz, StV 1981, 252
Kotz, Anspruch auf Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen im Strafverfahren, StV 2012, 626
s.a. die Hinw. bei → Berufung, Allgemeines, Teil B Rdn 657, bei → Rechtsmittel, Allgemeines, Teil R Rdn 2661, und bei → Zuziehung eines Dolmetschers, Teil Z Rdn 4429.
Rdn 2682
1.a) Gem. § 35a muss nach der → Urteilsverkündung, Teil U Rdn 3315, der Angeklagte über die Möglichkeit der Anfechtung des Urteils und die dafür vorgeschriebene Frist und Form belehrt werden (zum Inhalt und zur Form Meyer-Goßner/Schmitt, § 35a Rn 7 ff.; Burhoff/Kotz/Grube, RM, Teil A Rn 1336 ff.). Ist der Angeklagte in der HV mündlich belehrt worden, bedarf es einer weiteren schriftlichen Belehrung bei Urteilszustellung dann nicht mehr. Der Protokollvermerk über die Erteilung der Rechtsmittelbelehrung nimmt i.Ü. an der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 teil. Er belegt also neben dem Umstand der Belehrung gleichzeitig auch ihre Vollständigkeit und Richtigkeit (KG NStZ 2009, 406; OLG Hamm, Beschl. v. 10.11.2009 – 3 Ss OWi 805/09). Der im Sitzungsprotokoll enthaltene Vermerk "Es erfolgte Belehrung über die zulässigen Rechtsmittel." beweist aber nicht, dass der Angeklagte auch die nach § 35a S. 2 StPO erforderliche Belehrung über die Rechtsfolgen des § 40 Abs. 3 erhalten hat (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.2.2020 – III-2 Ws 125/20; OLG Hamburg, Beschl. v. 8.3.2023 – 1 Rev 31/22, StV 2023, 445 [Ls.] zugleich auch zur Wiedereinsetzung beim Fehlen einer entsprechenden Belehrung).
☆ Wenn dem Urteil eine Verständigung i.S.d. § 257c vorausgegangen ist, muss nach § 35a S. 2 eine sog. qualifizierte Belehrung erfolgen. Der Angeklagte ist danach (auch) darüber zu belehren, dass er in jedem Fall frei in seiner Entscheidung ist, ein Rechtsmittel einzulegen. Wird das unterlassen, ist, wenn deshalb die Rechtsmittelfrist versäumt wird, nach § 44 S. 2 → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand , Teil W Rdn 4141 , zu gewähren (→ Absprachen/Verständigung, Verfahren, Allgemeines , Teil A Rdn 263 f.). Für das Protokoll der HV ist ausreichend, wenn nur ausgeführt wird, dass qualifiziert belehrt wurde (BGH StraFo 2009, 335; → Protokoll der Hauptverhandlung, Allgemeines , Teil P Rdn 2601 ).Verständigung i.S.d. § 257c vorausgegangen ist, muss nach § 35a S. 2 eine sog. qualifizierte Belehrung erfolgen. Der Angeklagte ist danach (auch) darüber zu belehren, dass er in jedem Fall frei in seiner Entscheidung ist, ein Rechtsmittel einzulegen. Wird das unterlassen, ist, wenn deshalb die Rechtsmittelfrist versäumt wird, nach § 44 S. 2 → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Teil W Rdn 4141, zu gewähren (→ Absprachen/Verständigung, Verfahren, Allgemeines, Teil A Rdn 263 f.). Für das Protokoll der HV ist ausreichend, wenn nur ausgeführt wird, dass "qualifiziert belehrt" wurde (BGH StraFo 2009, 335; → Protokoll der Hauptverhandlung, Allgemeines, Teil P Rdn 2601).
Rdn 2683
b) Eine missverständliche Rechtsmittelbelehrung hat, wenn darauf eine Fristversäumung beruht, → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Teil W Rdn 4141, zur Folge (OLG Stuttgart StraFo 2007, 114). Entsprechendes gilt, wenn nicht (auch) über die Möglichkeit der Anfechtung der Kostenentscheidung belehrt worden ist (s.a. LG Mainz StraFo 1999, 135) oder das Gericht nicht darauf hingewiesen hat, dass das Rechtsmittel innerhalb der Rechtsmittelfrist bei Gericht eingehen muss (LG Saarbrücken NStZ-RR 2002, 334). Dasselbe gilt, wenn die Wirkung einer zunächst richtig erteilten Rechtsmittelbelehrung durch nachfolgende falsche gerichtliche Auskünfte entwertet worden ist (OLG Hamm, Beschl. v. 30.7.2008 – 3 Ss OWi 364/08 [für Erklärung des Rechtspflegers an den Angeklagten/Betroffenen, dass die Begründung des Rechtsmittels auch schriftlich erfolgen könne]; dazu BVerfG NJW 2005, 3629 [Belehrung über die Möglichkeit der Wiedereinsetzung erforderlich]).
Rdn 2684
2. Die Belehrung ist Sache des Gerichts. Es gilt Nr. 142 RiStBV. Ist der Angeklagte der deutschen Sprache nicht mächtig, muss bei der Rechtsmittelbelehrung ein Dolmetscher mitwirken (→ Zuziehung eines Dolmetschers, Teil Z Rdn 4429; s.a. Heldmann StV 1981, 251; KK/Schneider-Glockzin, § 35a Rn 8 m.w.N.; Kotz StV 2012, 626; Burhoff/Kotz/Grube, RM, Teil A Rn 1376 ff.). Die Belehrung hat dann auch den Hinweis zu enthalten, dass ein Rechtsmittel schriftlich in deutscher Sprache eingelegt werden muss (BVerfG NJW 1983, 2762, 2764; BGHSt 30, 182; zuletzt BGH StraFo 2005, 419; vgl. Nr. 142 Abs. 1 S. 3 RiStBV; zur Unbeachtlichkeit eines fremdsprachlich abgefassten Rechtsmittels BGH NStZ-RR 2018, 57, zugleich auch zur [verneinten] → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Teil W Rdn 4141). Ist ein Dolmetscher anwesend, beweist der Protokollvermerk über die Rechtsmittelbelehrung auch deren korrekte Übersetzung (KG NStZ 2009, 406; OLG Hamm, Beschl. v. 25.10.2016 – 3 RVs 72/16).
☆ Ggf. kann (bei Besonderheiten im Verfahrensablauf) die (zusätzliche) Erteilung einer ausführlichen schriftlichen Rechtsmittelbelehrung gebo...