Rdn 3222

 

Literaturhinweise:

S. die Hinw. bei → Anhörungsrüge, Rdn 324

→ Rechtsbeschwerde, Allgemeines, Rdn 2932

→ Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Rdn 4245.

 

Rdn 3223

1. Im Laufe des Mandats wird der Mandant dem Verteidiger immer wieder auch die Frage stellen, ob und ggf. welches Rechtsmittel gegen eine Maßnahme der Verwaltungsbehörde oder gegen ein amtsgerichtliches Urteil eingelegt werden kann. Hier soll (nur) darauf hingewiesen werden, wo die damit zusammenhängenden Fragen behandelt sind.

 

Rdn 3224

2. Gegen den von der Verwaltungsbehörde erlassenen Bußgeldbescheid (dazu → Bußgeldbescheid, Allgemeines, Rdn 630 m.w.N.) kann nach § 67 Abs. 1 binnen 2 Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden. Die den Einspruch betreffenden Fragen sind dargestellt bei → Einspruch, Allgemeines, Rdn 909 m.w.N. (zur Zustellung → Zustellungsfragen, Rdn 4284).

 

☆ Bei der Fristversäumung kommt → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand , Rdn 4245 , nach § 52 i.V.m. §§ 44 ff. StPO in Betracht (dazu auch Burhoff , EV, Rn 5347 ff.; Burhoff , HV, Rn 4038 ff.; Burhoff/Kotz/ Burhoff , RM, Teil B Rn 1479 ff., jeweils m.w.N.; Sommer StRR 2008, 88; ders. , StRR 2008, 168).Fristversäumung kommt → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Rdn 4245, nach § 52 i.V.m. §§ 44 ff. StPO in Betracht (dazu auch Burhoff, EV, Rn 5347 ff.; Burhoff, HV, Rn 4038 ff.; Burhoff/Kotz/Burhoff, RM, Teil B Rn 1479 ff., jeweils m.w.N.; Sommer StRR 2008, 88; ders., StRR 2008, 168).

 

Rdn 3225

3. Gegen das amtsgerichtliche Urteil steht dem Betroffenen die Rechtsbeschwerde nach §§ 79 ff. zu. Die mit der Rechtsbeschwerde zusammenhängenden Fragen sind dargestellt bei → Rechtsbeschwerde, Allgemeines, Rdn 2932 m.w.N.

 

☆ Bei Fristversäumung kann ein Antrag auf → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand , Rdn 4245 , nach §§ 44 ff. StPO i.V.m. § 79 gestellt werden (auch Burhoff , EV, Rn 5347 ff. Burhoff , HV, Rn 4038 ff.; Burhoff/Kotz/ Burhoff , RM, Teil B Rn 1479 ff., jeweils m.w.N.).Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Rdn 4245, nach §§ 44 ff. StPO i.V.m. § 79 gestellt werden (auch Burhoff, EV, Rn 5347 ff. Burhoff, HV, Rn 4038 ff.; Burhoff/Kotz/Burhoff, RM, Teil B Rn 1479 ff., jeweils m.w.N.).

 

Rdn 3226

4. Daneben kommen folgende weitere Rechtsbehelfe in Betracht:

Nach § 356a StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 kann der Betroffene, wenn sein Anspruch auf rechtliches Gehör im Rechtsbeschwerdeverfahren verletzt worden ist, ggf. die → Anhörungsrüge, Rdn 324, erheben.
Gegen Maßnahmen der Verwaltungsbehörde im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde, so z.B. nach § 69 Abs. 1, kann der Betroffene ggf. den → Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 62), Rdn 341, stellen (zu Rechtsbehelfen bei der Akteneinsicht → Akteneinsicht, Rechtsmittel, Rdn 167; s.a. Krumm NJW 2017, 607).
Handelt es sich um eine kostenrechtliche Maßnahme, ist der → Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 108), Rdn 368, der richtige Rechtsbehelf.
Ggf. ist gegen gerichtliche Maßnahmen Beschwerde oder sofortige Beschwerde einzulegen. Wegen der Einzelh. dazu Burhoff, EV, Rn 1169 ff. und 4121 ff. und Burhoff, HV, Rn 907 ff., sowie Burhoff/Kotz/Kotz, RM, Teil A Rn 399 ff.

Siehe auch: → Anhörungsrüge, Rdn 324; → Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 62), Rdn 341; → Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 108), Rdn 368; → Einspruch, Allgemeines, Rdn 909 m.w.N.; → Rechtsbeschwerde, Allgemeines, Rdn 2932 m.w.N.; → Wiederaufnahme des Verfahrens, Rdn 4228; → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Rdn 4245; → Zustellungsfragen, Rdn 4284.

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