Rdn 2938
Literaturhinweise:
S. die Hinw. bei → Rechtsmittel, Allgemeines, Teil R Rdn 2661 m.w.N., und bei → Revision, Allgemeines, Teil R Rdn 2742.
Rdn 2939
1. Nach § 333 ist die Revision zulässig gegen die Urteile der (großen und kleinen) Strafkammern und der Schwurgerichte sowie gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Urteile der OLG. Zudem kann gegen Urteile des AG, gegen die die Berufung zulässig ist, Sprungrevision eingelegt werden (§ 335 Abs. 1; zur Zulässigkeit der Sprungrevision in den sog. Bagatellfällen → Berufung, Annahmeberufung, Teil B Rdn 667). Für die Einlegung der Revision ist es unerheblich, ob die Entscheidung auch als Urteil bezeichnet ist, maßgeblich ist ihr Inhalt (Meyer-Goßner/Schmitt, § 333 Rn 1 m.w.N.).
Rdn 2940
In einigen Fällen ist die Revision gesetzlich ausgeschlossen. Das trifft u.a. im Jugendstrafverfahren nach der häufig übersehenen Vorschrift des § 55 Abs. 2 JGG für denjenigen zu, der bereits eine zulässige Berufung eingelegt hatte (→ Jugendgerichtsverfahren, Besonderheiten der Hauptverhandlung, Teil J Rdn 2208; eingehend Burhoff/Schimmel/Nöding, RM, Teil A Rn 809 ff.). Ausgeschlossen ist die Revision außerdem nach § 434 Abs. 3 S. 2 im Verfahren bei Einziehungen und nach § 10 BinSchVfG.
☆ Es kann auch ein auf einer Verständigung i.S.d. § 257c beruhendes Urteil noch mit der Verfahrensrüge angegriffen werden (BGHSt 57, 3, BGH NStZ 2010, 289 m. Anm. Burhoff StRR 2009, 418; StV 2009, 680; NStZ-RR 2010, 383; → Absprachen/Verständigung, Verfahren, Allgemeines , Teil A Rdn 263 ).Verständigung i.S.d. § 257c beruhendes Urteil noch mit der Verfahrensrüge angegriffen werden (BGHSt 57, 3, BGH NStZ 2010, 289 m. Anm. Burhoff StRR 2009, 418; StV 2009, 680; NStZ-RR 2010, 383; → Absprachen/Verständigung, Verfahren, Allgemeines, Teil A Rdn 263).
Rdn 2941
2. Die Anfechtungsberechtigung richtet sich ebenfalls nach den allgemeinen Regeln. Danach sind zur Einlegung der Revision berechtigt: der Angeklagte, die StA, der Privatkläger und der Nebenkläger (→ Revision, Einlegung, Allgemeines, Teil R Rdn 2888).
☆ Der Nebenkläger hat allerdings nur ein beschränktes Anfechtungsrecht . Er kann nach § 400 Abs. 1 das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss des Nebenklägers berechtigt (Einzelh. bei Meyer-Goßner/Schmitt , § 400 Rn 2 ff.). Diese Beschränkungen haben Auswirkungen auf die Begründung der durch den Nebenkläger eingelegten Revision (→ Revision, Begründung, Sachrüge , Teil R Rdn 2804 ).Nebenkläger hat allerdings nur ein beschränktes Anfechtungsrecht. Er kann nach § 400 Abs. 1 das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss des Nebenklägers berechtigt (Einzelh. bei Meyer-Goßner/Schmitt, § 400 Rn 2 ff.). Diese Beschränkungen haben Auswirkungen auf die Begründung der durch den Nebenkläger eingelegten Revision (→ Revision, Begründung, Sachrüge, Teil R Rdn 2804).
Rdn 2942
3. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision ist eine Beschwer des Revisionsführers. Insoweit gelten die allgemeinen Regeln: Es ist also nur derjenige beschwert, dessen Rechte oder schutzwürdigen Interessen durch die angefochtene Entscheidung unmittelbar beeinträchtigt sind (BGHSt 16, 374 ff.; Beschl. v. 26.7.2017 – 1 StR 316/17, NStZ-RR 2019, 198 [Ci/Ni]; dazu Michalke NJW 2016, 782 und Wilke/Stuckenberg StV 2016, 784 in der Anm. zu BGH NJW 2016, 728 [Fall Mollath]). Insoweit gilt (weit. Einzelh. Meyer-Goßner/Schmitt, vor § 296 Rn 9 ff. m.w.N.; Burhoff/Kotz/Grube, RM, Teil A Rn 1382 ff.):
Rdn 2943
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Die Beschwer kann sich nur aus dem Entscheidungsausspruch und nicht aus den Gründen des Urteils ergeben (BGHSt 16, 374; BGH NJW 2016, 728 [Mollath]; Beschl. v. 28.1.2020 – 4 StR 608/19, StV 2020, 454; aber EGMR NJW 2016, 3225 [Fall Cleve]). |
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Der Angeklagte ist durch jede ihn benachteiligende Entscheidung beschwert, also z.B. auch durch Absehen von Strafe nach § 60 StGB (Dahs, RV, Rn 31 ff.). |
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Ein freisprechendes Urteil beschwert den Angeklagten nicht, und zwar auch nicht durch die Gründe (BGH NJW 2016, 728 [Mollath]; Beschl. v. 28.1.2020 – 4 StR 608/19, NStZ 2022, 192; KG, Beschl. v. 22.9.2020 – 4 Ws 74/20, StRR 11/2020, 3 [Ls.]) bzw., wenn der Angeklagte wegen Schuldunfähigkeit frei gesprochen worden ist (BGH NJW 2016, 728 m. Anm. Michalke; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2010, 345 [Ls.]). In seltenen Ausnahmefällen kann allerdings auch ein freisprechendes Urteil durch die Art seiner Begründung Grundrechte verletzen. Das ist aber nicht schon dann anzunehmen, wenn die Entscheidungsgründe einzelne, den Beschwerdeführer belastende, unangenehme oder für ihn "unbequeme" Ausführungen enthalten (BGH, a.a.O.). |
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I.d.R. wird der Angeklagte ebenfalls nicht durch die Verfahrenseinstellung wegen eines Prozesshindernisses beschwert (BGH NJW 2007, 3010, 3011; NStZ 2011, 650; Meyer-Goßner/Schmitt... |