Rdn 3283

 

Literaturhinweise:

Weigel, Richtlinien und Erlasse der Bundesländer zur Einbindung privater Unternehmen im Rahmen der Geschwindigkeitsüberwachung, DAR 2017, 54

dies., Die Richtlinien der Bundesländer zur Geschwindigkeitsüberwachung, DAR 2020, 62

dies., Die Richtlinien der Bundesländer zur Geschwindigkeitsüberwachung, DAR 2023, 105

s.a. die Hinw. bei → Richtlinien für die Geschwindigkeitsüberwachung, Allgemeines, Rdn 3242.

 

Rdn 3284

 
Richtlinie Hessen
Vorschrift (Fundstelle) Verkehrsüberwachung durch örtliche Ordnungsbehörden und Polizeibehörden – Erl. d. Ministerium des Innern und für Sport v. 6.2.2015 (Hess. StAnz., S. 182)
Personal  
Adressat Polizei- und Ordnungsbehörden
Messung durch Private

Privatpersonen können einer örtlichen Ordnungsbehörde bei folgenden Tätigkeiten technische Hilfe leisten durch:

Führung von Messfahrzeugen
Aufbau, Justierung und Abbau der Messgeräte
Überprüfung der Funktionssicherheit und Übergabe der Messgeräte in betriebssicherem Zustand
Beseitigung technischer Störungen, soweit dies am Messort möglich und zulässig ist
Aufbau und Wartung ortsfester Anlagen
Überlassung der vollständigen und gegebenenfalls vorausgewerteten Beweismittel unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen.
Der Bedienstete der örtlichen Ordnungsbehörde muss sich sodann in alleiniger Verantwortung vom ordnungsgemäßen Aufbau überzeugen, vorgeschriebene Funktionsprüfungen vornehmen, Messungen durchführen und wenn zur Beweisführung Bildaufnahmen gefertigt wurden, nach Abschluss der Messungen die Einsatzfilme/elektronischen Aufzeichnungen entnehmen.
Beim Fehlen eines gemeindeeigenen Fotolabors kann ein privates Fotolabor eingeschaltet werden, wobei die datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten sind.
Die Auswertung der Einsatzfilme/Videobänder hat in jedem Fall ausschließlich durch die örtliche Ordnungsbehörde zu erfolgen.
Ausbildung
Mit der Bedienung der Geräte sind nur Bedienstete zu beauftragen, die in einem Lehrgang an der Hessischen Polizeischule ausgebildet worden sind.
Ausnahmen kann das Regierungspräsidium nach Anhörung der Hessischen Polizeischule für den Einzelfall zulassen; dies gilt nicht für Bedienstete, die bereits vor dem 1.1.1996 im Einsatz von Geschwindigkeitsmessgeräten unterwiesen wurden.
Durchführung  
Messorte

Auswahl von Messorten

Messstellen sind nach priorisierten Kriterien auszuwählen. Für die Reihenfolge gilt Folgendes:

Unfallpunkte mit geschwindigkeitsbedingtem Unfallgeschehen
Strecken mit geschwindigkeitsbedingter hoher Unfallbelastung
Unfallgefahrenpunkte (Schulwege, Nahbereiche von Kindergärten, Schulen, Krankenhäusern und Altenheimen)
Zonen von zulässiger Höchstgeschwindigkeit (Zeichen 274.1/274.2 StVO) sowie verkehrsberuhigte Bereiche (Zeichen 325/326 StVO)
Messstellen aus sonstigen Gründen
Die Auswahl der Messstellen ist zwischen Polizeibehörden und den örtlichen Ordnungsbehörden abzustimmen; zur Einrichtung ortsfest installierter Messgeräte sollte die Hessische Polizeischule gehört werden.
Messgeräte
Die aktuelle Bedienungsanleitung des Geräteherstellers in der jeweils von der PTB genehmigten Fassung ist zu beachten.
Die vorgeschriebenen Messprotokolle sind zu fertigen und bei Geräten, die besonderen Aufstellungskriterien unterliegen, mit einer Handskizze zu versehen.
Bei dem Einsatz von Messgeräten, die nicht für den unbeaufsichtigten Messbetrieb zugelassen sind, ist der Verkehrs- und Messablauf bei jeder Messung zu beobachten (aufmerksamer Messbetrieb).
Es sind nur zweifelsfreie Messergebnisse zu verwenden.
Bei Messgeräten mit Blitzlicht, ist dieses durch einen geeigneten Filter abzudecken.
Lichtbilder von Messfotos müssen das Negativ komplett abbilden; Ausschnittsvergrößerungen zur besseren Erkennung der Fahrerin/des Fahrers sind zulässig.
Messtoleranzen
Vom jeweiligen Messwert ist zugunsten der betroffenen Person der von der PTB festgelegte Verkehrsfehler (ersichtlich aus PTB-Gerätezulassung oder Eichprotokoll) in Abzug zu bringen.
Der Verkehrsfehlerabzug gilt nur für Messwerte innerhalb des eichamtlich beglaubigten Messbereichs.
Verbleibt nach Abzug des Verkehrsfehlers eine Geschwindigkeitsüberschreitung von nicht mehr als 5 km/h, so ist diese als unbedeutende OWi zu werten und i.d.R. von einer weiteren Verfolgung abzusehen.
Liegen die Messwerte über dem eichamtlich beglaubigten Messbereich, ist beim Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung vom oberen Messgrenzwert der Eichung auszugehen und von diesem der entsprechende Messfehler abzuziehen.
Bei der Kontrolle von Fahrtenschreibern sind von der Differenz der tatsächlich gefahrenen und der am Tatort zulässigen Höchstgeschwindigkeit 6 km/h als Fehlertoleranz des Gerätes abzuziehen.
Messzeit Bei der Festlegung der Messstellen sind ggf. auch zeitliche Schwerpunkte zu setzen (Festlegung der Kontrollzeiten auf bestimmte Tages-/Nachtzeiten oder Wochentage).
Abstand zur Geschwindigkeitsbeschränkung
Messstellen sollen i.d.R. mindestens 100 m vom Beginn bzw. En...

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