Rdn 3291
Literaturhinweise:
Weigel, Richtlinien und Erlasse der Bundesländer zur Einbindung privater Unternehmen im Rahmen der Geschwindigkeitsüberwachung, DAR 2017, 54
dies., Die Richtlinien der Bundesländer zur Geschwindigkeitsüberwachung, DAR 2020, 62
dies., Die Richtlinien der Bundesländer zur Geschwindigkeitsüberwachung, DAR 2023, 105
s.a. die Hinw. bei → Richtlinien für die Geschwindigkeitsüberwachung, Allgemeines, Rdn 3242.
Rdn 3292
Richtlinie | Niedersachsen | ||||||||
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Vorschrift (Fundstelle) |
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Personal | |||||||||
Adressat | Polizei- und Ordnungsbehörden | ||||||||
Messung durch Private | Die Übertragung von Verkehrsüberwachungsaufgaben einschließlich deren Ausführung auf Private ist ausgeschlossen. | ||||||||
Ausbildung | Das Personal muss qualifiziert sein, um mit dem eingesetzten Messgerät beweissichere Geschwindigkeitsmessungen vornehmen zu können. Außer der Geräteeinweisung durch den Hersteller können die weiteren Qualifikationsmerkmale z.B. bei den kommunalen Studieninstituten erworben werden. Der Qualifizierungsnachweis (Zeitpunkt, Dauer, Art und Inhalt der Ausbildung) ist aktenkundig zu machen. | ||||||||
Durchführung | |||||||||
Messorte | Auswahl von Messorten
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Standortfaktoren zur Auswahl von Messorten
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Messgeräte | Beim Einsatz der Geschwindigkeitsmessgeräte sind die Betriebsanweisung des Herstellers und die innerstaatliche Zulassung der PTB zu beachten. | ||||||||
Messtoleranzen | Es sind die von der PTB festgelegten Toleranzwerte bei der Ermittlung der vorwerfbaren Geschwindigkeitsüberschreitung zu berücksichtigen. | ||||||||
Messzeit | Die Messzeiten werden auf der Grundlage der Erkenntnisse aus der örtlichen Unfalluntersuchung zwischen den Straßenverkehrsbehörden und der Polizei auf örtlicher Ebene abgestimmt. | ||||||||
Abstand zur Geschwindigkeitsbeschränkung |
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Besondere Messverfahren | |||||||||
keine Vorgaben | |||||||||
Dokumentation | |||||||||
Messprotokoll |
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Beweissicherung | Der Fahrernachweis ist durch Fotodokumentation sicherzustellen. | ||||||||
Lebensakte | Die Gewährung der Akteneinsicht obliegt der Bußgeldbehörde. Entsprechende Ersuchen sind ihr unverzüglich vorzulegen. | ||||||||
Besonderheiten | |||||||||
keine Vorgaben |
Rdn 3293
Wegen weiterer Einzelheiten wird verwiesen auf Burhoff/Grün, § 4 Rn 9 und auf Weigel DAR 2017, 54; dies., DAR 2017, 222; dies., DAR 2020, 62, 65 f.
Siehe auch: → Geschwindigkeitsüberschreitung, Allgemeines, Rdn 1891; → Richtlinien für die Geschwindigkeitsüberwachung, Allgemeines, Rdn 3242.
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