Rdn 3291

 

Literaturhinweise:

Weigel, Richtlinien und Erlasse der Bundesländer zur Einbindung privater Unternehmen im Rahmen der Geschwindigkeitsüberwachung, DAR 2017, 54

dies., Die Richtlinien der Bundesländer zur Geschwindigkeitsüberwachung, DAR 2020, 62

dies., Die Richtlinien der Bundesländer zur Geschwindigkeitsüberwachung, DAR 2023, 105

s.a. die Hinw. bei → Richtlinien für die Geschwindigkeitsüberwachung, Allgemeines, Rdn 3242.

 

Rdn 3292

 
Richtlinie Niedersachsen
Vorschrift (Fundstelle)
Richtlinien für die Überwachung des fließenden Verkehrs durch die Straßenverkehrsbehörden v. 25.11.1994 (Nds. MBl. 1994, S. 1555 ff.) i.d.F. v. 7.10.2010 (Nds. MBl. 2010, S. 1016)
Leitlinien für die Verkehrssicherheitsarbeit der Niedersächsischen Polizei – RdErl v. 3.5.2012
Personal  
Adressat Polizei- und Ordnungsbehörden
Messung durch Private Die Übertragung von Verkehrsüberwachungsaufgaben einschließlich deren Ausführung auf Private ist ausgeschlossen.
Ausbildung Das Personal muss qualifiziert sein, um mit dem eingesetzten Messgerät beweissichere Geschwindigkeitsmessungen vornehmen zu können. Außer der Geräteeinweisung durch den Hersteller können die weiteren Qualifikationsmerkmale z.B. bei den kommunalen Studieninstituten erworben werden. Der Qualifizierungsnachweis (Zeitpunkt, Dauer, Art und Inhalt der Ausbildung) ist aktenkundig zu machen.
Durchführung  
Messorte

Auswahl von Messorten

Berücksichtigung des vorrangigen Ziels Verkehrsunfallprävention
Ergebnisse der Unfallauswertung (insbesondere örtliche Unfallanalyse und die Empfehlungen der Verkehrssicherheitskommissionen)
 

Standortfaktoren zur Auswahl von Messorten

Unfallbrennpunkte
Gefahrenpunkte (Stellen, an denen wiederholt wichtige Verkehrsregeln missachtet werden und die nicht durch verkehrstechnische Vorkehrungen zu entschärfen sind)
Die Messorte werden auf der Grundlage der Erkenntnisse aus der örtlichen Unfalluntersuchung zwischen den Straßenverkehrsbehörden und der Polizei auf örtlicher Ebene abgestimmt.
Messgeräte Beim Einsatz der Geschwindigkeitsmessgeräte sind die Betriebsanweisung des Herstellers und die innerstaatliche Zulassung der PTB zu beachten.
Messtoleranzen Es sind die von der PTB festgelegten Toleranzwerte bei der Ermittlung der vorwerfbaren Geschwindigkeitsüberschreitung zu berücksichtigen.
Messzeit Die Messzeiten werden auf der Grundlage der Erkenntnisse aus der örtlichen Unfalluntersuchung zwischen den Straßenverkehrsbehörden und der Polizei auf örtlicher Ebene abgestimmt.
Abstand zur Geschwindigkeitsbeschränkung
Kontrollen sollen nicht kurz vor oder hinter Geschwindigkeit regelnden Verkehrszeichen durchgeführt werden.
Der Abstand soll mindestens 150 m betragen.
In begründeten Fällen (z.B. Gefahrenstellen, Gefahrzeichen, Geschwindigkeitstrichter) kann er unterschritten werden.
Besondere Messverfahren  
  keine Vorgaben
Dokumentation  
Messprotokoll
Über die Geschwindigkeitskontrollen sind Protokolle (Urkunden i.S.d. § 267 StGB) zu fertigen und zusammen mit den Negativfilmen aufzubewahren.
Die zu beanstandenden Kfz sind in zeitlicher Reihenfolge auf einem Kontrollblatt einzutragen.
Nur zweifelsfreie Fälle und einwandfreie Messergebnisse dürfen zur Anzeige einer Verkehrsordnungswidrigkeit führen.
Nur soweit Beweisfotos von mindestens durchschnittlicher Qualität vorliegen, sind Anzeigen zu erstatten.
Beweissicherung Der Fahrernachweis ist durch Fotodokumentation sicherzustellen.
Lebensakte Die Gewährung der Akteneinsicht obliegt der Bußgeldbehörde. Entsprechende Ersuchen sind ihr unverzüglich vorzulegen.
Besonderheiten  
  keine Vorgaben
 

Rdn 3293

Wegen weiterer Einzelheiten wird verwiesen auf Burhoff/Grün, § 4 Rn 9 und auf Weigel DAR 2017, 54; dies., DAR 2017, 222; dies., DAR 2020, 62, 65 f.

Siehe auch: → Geschwindigkeitsüberschreitung, Allgemeines, Rdn 1891; → Richtlinien für die Geschwindigkeitsüberwachung, Allgemeines, Rdn 3242.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge