Rdn 3299

 

Literaturhinweise:

Weigel, Richtlinien und Erlasse der Bundesländer zur Einbindung privater Unternehmen im Rahmen der Geschwindigkeitsüberwachung, DAR 2017, 54

dies., Die Richtlinien der Bundesländer zur Geschwindigkeitsüberwachung, DAR 2020, 62

dies., Die Richtlinien der Bundesländer zur Geschwindigkeitsüberwachung, DAR 2023, 105

s.a. die Hinw. bei → Richtlinien für die Geschwindigkeitsüberwachung, Allgemeines, Rdn 3242.

 

Rdn 3300

 
Richtlinie Rheinland-Pfalz
Vorschrift (Fundstelle)
Rundschreiben des Ministeriums des Innern und für Sport zur kommunalen Geschwindigkeitsüberwachung v. 31.8.1999 (MBl. 1999, S. 351) i.d.F. des Rundschreibens v. 24.8.2004 (MBl. 2004, S. 310)
Richtlinie des Ministeriums des Innern und für Sport über die polizeiliche Geschwindigkeitsüberwachung v. 1.2.2003 (MBl. 2003, S. 190 ff.)
Personal  
Adressat Polizei- und Ordnungsbehörden
Messung durch Private Die Verkehrs-/Geschwindigkeitsüberwachung ist eine hoheitliche Aufgabe, weshalb ein Privatunternehmen oder eine Privatperson der örtlichen Ordnungsbehörde lediglich technische Hilfe leisten kann, indem bspw. ein mobiles Geschwindigkeitsmessgerät zur Verfügung gestellt und aufgebaut wird.
Ausbildung Die zur Geschwindigkeitsüberwachung eingesetzten Messgeräte sind durch entsprechend ausgebildetes Personal zu bedienen.
Durchführung  
Messorte

Auswahl von Messorten

Berücksichtigung des vorrangigen Ziels Verkehrsunfallprävention
Berücksichtigung der Ergebnisse der Unfallauswertung und die Erkenntnisse über sonstige Gefahrenstellen im Straßenverkehr

Standortfaktoren zur Auswahl von Messorten

Unfallhäufungsstellen, -linien und -gebiete
besondere Gefahrenstellen und -punkte, d.h. solche Orte, an denen wiederholt wichtige Verkehrsregeln missachtet werden oder bei denen es sich um besonders schutzwürdige Bereiche handelt (z.B. Kindergärten, Schulen, Seniorenheime etc.)
Messgeräte
Zur Geschwindigkeitsüberwachung werden nur geeichte Geschwindigkeitsmessgeräte eingesetzt.
Sie sind unter Beachtung der Bedienungsanleitungen des Geräteherstellers in der jeweils von der PTB genehmigten Fassung aufzustellen.
Soweit es der Verkehrsraum, die Art des Einsatzes und die Konstruktion des Überwachungsgerätes zulassen, sind Fahrzeuge frontal zu fotografieren.
Beim Einsatz von Blitzlichtgeräten ist darauf zu achten, dass Fahrzeugführer nicht geblendet werden.
Eine effektive Geschwindigkeitsüberwachung soll grds. nur durch den Einsatz von mobilen Geschwindigkeitsmessanlagen erfolgen; dadurch ist sichergestellt, dass aufgrund der aktuellen Verkehrsunfallanalyse die Geschwindigkeitsmessungen zielgerichtet zu unterschiedlichen Zeiten an unterschiedlichen Unfallhäufungs- oder Gefahrenstellen erfolgen können.
Die Einrichtung stationärer Geschwindigkeitsmessanlagen unterliegt der Zustimmung des Ministeriums des Innern und für Sport.
Messtoleranzen

Vom jeweiligen Messwert ist zugunsten der betroffenen Person folgender Wert als Gerätetoleranz abzuziehen:

bis 100 km/h Abzug von 3 km/h
101–133 km/h Abzug von 4 km/h
134–166 km/h Abzug von 5 km/h
167–200 km/h Abzug von 6 km/h
201–233 km/h Abzug von 7 km/h
234–250 km/h Abzug von 8 km/h

Beim Einsatz einer Verkehrsvideoanlage beträgt die Verkehrsfehlergrenze bei einem Messwert

bis 100 km/h einen Abzug von 5 km/h,
über 100 km/h einen Abzug von 5 %.
Dezimalstellen werden dabei zugunsten der Betroffenen nach unten abgerundet.
Toleranzwerte gelten nur für Messwerte innerhalb des eichamtlich beglaubigten Messbereichs.
Verbleibt nach Abzug der Gerätetoleranz eine Geschwindigkeitsüberschreitung von nicht mehr als 5 km/h, so ist diese als unbedeutende OWi zu werten und i.d.R. von der weiteren Verfolgung abzusehen (Opportunitätstoleranz).
Messzeit keine Vorgaben
Abstand zur Geschwindigkeitsbeschränkung
Geschwindigkeitsmessanlagen sollen nicht unmittelbar nach Beginn bzw. vor Ende des geschwindigkeitsbeschränkten Straßenabschnitts eingesetzt werden.
Der Abstand bis zur Messstelle soll im Regelfall mindestens 100 m betragen.

Die Entfernung kann unterschritten werden:

am Anfang einer Geschwindigkeitsbeschränkung bis auf 50 m, wenn die Geschwindigkeit stufenweise herabgesetzt ist und die Messstelle nicht innerhalb des Bereichs der ersten Geschwindigkeitsstufe liegt,
in angemessener Weise am Anfang einer Geschwindigkeitsbeschränkung, wenn es sich um eine Unfallhäufungsstelle, -linie oder -gebiet oder einen besonderen Gefahrenpunkt (z.B. Kindergarten, Schule, Seniorenheim etc.) handelt,
in angemessener Weise am Ende einer Geschwindigkeitsbeschränkung, wenn es sich um eine Unfallhäufungsstelle, -linie, -gebiet handelt und aufgrund der örtlichen Verhältnisse sonst eine Messung nicht möglich wäre.
Besondere Messverfahren  
Geschwindigkeitsüberwachung durch Nachfahren
Zur Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung des Vorausfahrenden ist seit Langem das Nachfahren mit einem Polizeifahrzeug als genügende Beweisgrundlage anerkannt.

Um Fehlerquellen und Zweifel an der Zuverlässigkei...

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