Rdn 3303

 

Literaturhinweise:

Weigel, Richtlinien und Erlasse der Bundesländer zur Einbindung privater Unternehmen im Rahmen der Geschwindigkeitsüberwachung, DAR 2017, 54

dies., Die Richtlinien der Bundesländer zur Geschwindigkeitsüberwachung, DAR 2020, 62

dies., Die Richtlinien der Bundesländer zur Geschwindigkeitsüberwachung, DAR 2023, 105

s.a. die Hinw. bei → Richtlinien für die Geschwindigkeitsüberwachung, Allgemeines, Rdn 3242.

 

Rdn 3304

 
Richtlinie Saarland
Vorschrift (Fundstelle) Richtlinien für die polizeiliche Verkehrsüberwachung v. 14.1.2004 (Stand: März 2004) und Erlass des Ministeriums für Inneres, Kultur und Europa über die "Wahrnehmung der Verkehrsüberwachung durch Ortspolizeibehörden" gem. § 80 Abs. 4 "Saarländisches Polizeigesetz" v. 2.1.2012, gültig bis 2.1.2022 (vgl. Weigel DAR 2020, 66 und dies., DAR 2023, 105)
Personal  
Adressat Polizei
Messung durch Private Private Dienstleister scheiden für die Wahrnehmung dieser Aufgabe mangels hoheitlicher Befugnisse aus grds. Erwägungen aus.
Ausbildung
Der Einsatz der Verkehrsüberwachungstechnik ist personen- und aufgabenbezogen entsprechend geschultem Personal zu übertragen.
Die Beschulung erfolgt nach landeseinheitlichen Standards, die sich an rechtlichen und technischen Vorgaben orientieren; der Bedarf ist jährlich für das Fortbildungsprogramm anzumelden.
Geschwindigkeitsmessungen mit technischen Geräten sind, sofern im Einzelfall keine andere Regelung getroffen wird, zur Gewährleistung eines aufmerksamen Messbetriebs grds. von zwei Bediensteten durchzuführen, wobei mindestens eine/einer an dem jeweiligen Messgerät ausgebildet sein muss.
Durchführung  
Messorte

Auswahl von Messorten

Örtlich sind die Geschwindigkeitskontrollen an den Erkenntnissen aus der Verkehrsunfallanalyse und den Einsatzerfahrungen der Polizei zum Konflikt- und Gefährdungspotenzial im Verkehrsraum zu orientieren und sollen in Abstimmung mit kommunalen Überwachungskräften erfolgen.

Standortfaktoren zur Auswahl von Messorten

Schutzwürdige Bereiche (30-km/h-Zonen, Wohngebiete, im Umfeld von Schulen und Kindergärten)
Messgeräte
Geschwindigkeitsmessgeräte, die zur Feststellung und Sanktionierung von Geschwindigkeitsüberschreitungen eingesetzt werden, unterliegen der Eichpflicht.
Die Eichung ist jährlich bzw. nach technischen Eingriffen in die Geräte, wobei die Eichplomben beschädigt oder entfernt wurden, zu wiederholen; die Eichurkunden sind bei den Anwenderdienststellen aufzubewahren.
Um die Betriebssicherheit der Messgeräte sowie Korrektheit und Verwertbarkeit der Messung zu gewährleisten, müssen die Geschwindigkeitsmessgeräte gemäß den Bedingungen der PTB-Zulassungsurkunde und der Bedienungsanleitung des Herstellers aufgestellt, angeschlossen und bedient werden.
Die Blitzgeräte der Fotoanlagen sind zur Verhinderung einer möglichen Blendung ausschließlich unter Verwendung der mitgelieferten Rotfilter zu betreiben.
Die Anwenderdienststellen stellen sicher, dass bei fehlerhafter Funktion bzw. technischen Mängeln des Messgerätes der Messbetrieb eingestellt wird und die notwendigen Reparaturarbeiten über die Fachdienste veranlasst werden.
Messtoleranzen
Zusätzlich zu den gemäß PTB-Zulassung und Eichschein individuell vorgegebenen Gerätetoleranzen (Verkehrsfehlergrenzen) ist bei der Feststellung und Verfolgung von Geschwindigkeitsüberschreitungen grds. eine Opportunitätstoleranz zu gewähren.

Die Opportunitätstoleranz beträgt bei Geschwindigkeitsbeschränkungen

bis einschließlich 50 km/h grds. 5 km/h,
über 50 km/h 10 % der auf dem beschränkenden Verkehrszeichen angezeigten zulässigen Höchstgeschwindigkeit.
Eine Reduzierung oder Erhöhung der Opportunitätstoleranz ist bei spezifischen Gefährdungsmerkmalen der Messstelle bzw. aus Kapazitäts- und Sicherheitsgründen bei Anhaltekontrollen möglich; dies ist im Messprotokoll aktenkundig zu machen.
Die für die Überwachung verkehrsberuhigter Bereiche und gekennzeichneter Haltestellen vorgeschriebene Schrittgeschwindigkeit gilt bis 10 km/h noch als eingehalten; bei Messungen summieren sich Opportunitätstoleranz und Gerätetoleranz daher auf einen Einstellwert von 19 km/h.
Bei der Auswertung von Diagrammscheiben aus Fahrtschreibern und EG-Kontrollgeräten hinsichtlich der Geschwindigkeit sind 6 km/h als Toleranz einzuräumen.
Messzeit Zeitlich sind die Geschwindigkeitskontrollen an den Erkenntnissen aus der Verkehrsunfallanalyse und den Einsatzerfahrungen der Polizei zum Konflikt- und Gefährdungspotenzial im Verkehrsraum zu orientieren.
Abstand zur Geschwindigkeitsbeschränkung Die Messstelle soll grds. nicht unmittelbar hinter dem ersten maßgebenden geschwindigkeitsregelnden Verkehrszeichen, aber noch in dessen Wirkbereich eingesetzt werden; bei Kontrollen in schutzwürdigen Bereichen oder beim Vorliegen spezifischer örtlicher Gegebenheiten kann von diesem Grundsatz abgewichen werden.
Besondere Messverfahren  
Radar-Geschwindigkeitsmessung mit dem Radargerät Multanova 6F

Einsatztaktik

Das Geschwindigkeitsmessgerät Multanova 6F lässt mi...

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