Rdn 3311

 

Literaturhinweise:

Weigel, Richtlinien und Erlasse der Bundesländer zur Einbindung privater Unternehmen im Rahmen der Geschwindigkeitsüberwachung, DAR 2017, 54

dies., Die Richtlinien der Bundesländer zur Geschwindigkeitsüberwachung, DAR 2020, 62

dies., Die Richtlinien der Bundesländer zur Geschwindigkeitsüberwachung, DAR 2023, 105

dies., Die Richtlinien der Bundesländer zur Geschwindigkeitsüberwachung, DAR 2023, 105

s.a. die Hinw. bei → Richtlinien für die Geschwindigkeitsüberwachung, Allgemeines, Rdn 3242.

 

Rdn 3312

 
Richtlinie Sachsen-Anhalt
Vorschrift (Fundstelle) Grundsätze für die Verkehrsüberwachung durch Polizei und Kommunen (Verkehrsüberwachungserlass), RdErl des MI v. 6.3.2009 – 23.3–12320 (MBl. LSA 2009, S. 208 ff.)
Personal  
Adressat Polizei und Kommunen
Messung durch Private
Eine Übertragung auf Privatpersonen oder private Unternehmen ist ausgeschlossen.
Eine Einbeziehung Privater in Form von technischer Unterstützung durch Bereitstellung der Überwachungstechnik ist jedoch zulässig.
Ausbildung
Für die Geschwindigkeitsmessung darf nur Personal eingesetzt werden, das entsprechend ausgebildet und im Besitz einer Bedienberechtigung für das eingesetzte Messgerät ist.
Nachschulungen und Fortbildungen sind in entsprechendem Umfang zu gewährleisten.
Die Geschwindigkeitsmessung ist von mindestens einem an dem jeweiligen Messgerät ausgebildeten Bediensteten der für die Geschwindigkeitsüberwachung zuständigen Behörde oder Einrichtung vorzunehmen.
Die Auswertung des Beweis- und Dokumentationsmaterials hat entsprechend der Bedienungsanleitung der Hersteller durch mit dem jeweiligen Messverfahren vertraute Bedienstete zu erfolgen.
Durchführung  
Messorte

Auswahl von Messorten

Geschwindigkeitsüberwachungsmaßnahmen sind vor allem zu gefährdungsrelevanten Zeiten auf Gefahrenstellen zu konzentrieren. Hierzu zählen erkannte Unfallhäufungsstellen und -linien, aber auch Gefahrengebiete, in denen sich häufig gefährdete Verkehrsteilnehmer bewegen (Fußgänger, Kinder, Senioren, Fahrradfahrer usw.).
 

Auswahl von Messorten

Die Polizei hat regelmäßig darauf hinzuwirken, dass durch die zuständigen Behörden die erforderlichen baulichen und verkehrstechnischen Voraussetzungen im Straßenraum geschaffen werden, um ein den örtlichen Straßen- und Verkehrsverhältnissen angepasstes Geschwindigkeitsniveau zu erreichen.
Vor einer Geschwindigkeitsmessung ist der umliegende Verkehrsraum insbesondere darauf zu überprüfen, ob eine ordnungsgemäße Verkehrszeichenbeschilderung vorliegt (z.B. Anbringung, Notwendigkeit oder Widerspruchsfreiheit) und ob die betreffenden Verkehrszeichen von den Verkehrsteilnehmern auch zweifelsfrei erkannt werden können. Fehlen die erforderlichen Voraussetzungen, ist auf eine Messung zu verzichten.
Messstellen sollen grds. nicht kurz vor oder hinter geschwindigkeitsregelnden Verkehrszeichen oder in geringer Entfernung nach Ortstafeln eingerichtet werden.
Messgeräte
Die Geschwindigkeitsüberwachung erfolgt durch Geschwindigkeitsmessgeräte oder durch andere besondere Messverfahren.
Dem Einsatz mobiler Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen ist im Interesse einer größtmöglichen Flächenpräsenz der Vorzug zu geben.
Stationäre Überwachungsanlagen wirken nur punktuell und finden dann Anwendung, wenn der Einsatz mobiler Überwachungsanlagen nicht ausreichend ist.
Über die Notwendigkeit des Einsatzes stationärer Anlagen entscheidet das Ministerium des Innern nach Prüfung des Einzelfalls.
Die Auswertung von Negativ- oder Videofilmen hat entsprechend der Bedienungsanleitung der Hersteller durch die Messbeamten oder von ebenfalls an dem verwendeten Gerät ausgebildeten Beamten bzw. Angestellten zu erfolgen.
Vor Beginn jeder Kontrolle sind die Geschwindigkeitsmessgeräte auf ihre Funktion zu überprüfen.
Messtoleranzen
Ein unbedeutender oder geringfügiger Normenverstoß liegt grds. dann vor, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht mehr als 10 % der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit zuzüglich der in der PTB-Zulassung oder im Eichschein individuell vorgegebenen Gerätetoleranz (Verkehrsfehlergrenze) beträgt, max. jedoch 10 km/h.
In besonders begründeten Fällen kann eine Reduzierung oder Erhöhung dieser Opportunitätstoleranz vorgenommen werden. Die Begründung hierfür ist im Messprotokoll zu vermerken.
Abstand zur Geschwindigkeitsbeschränkung
Der Abstand zwischen Verkehrszeichen oder Ortstafel und Messstelle soll mindestens 100 m betragen.
In begründeten Fällen kann er unterschritten werden (z.B. Schulwege, kurze Ortsdurchfahrten, in denen ansonsten keine Messungen möglich wären). Die Begründung für eine Abweichung ist auf dem Messprotokoll zu vermerken.
Besondere Messverfahren  
Geschwindigkeitsmessgeräte
Die Geschwindigkeitsmessung erfolgt mithilfe von mobilen und stationären Geschwindigkeitsmessgeräten, die entsprechend zugelassen und geeicht sein müssen.
Die in den Bedienungsanleitungen der Hersteller und den Zulassungsscheinen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) ge...

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