Das Wichtigste in Kürze:

1. Die Rechtsbeschwerde muss gem. § 79 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 344 Abs. 1 StPO begründet werden.
2. Die Begründung der Rechtsbeschwerde ist unerlässlich, sonst ist sie unzulässig.
3. Der Rechtsbeschwerdeantrag muss den erstrebten Umfang der Urteilsaufhebung (§ 353 Abs. 1 StPO) klarstellen.
 

Rdn 2961

 

Literaturhinweise:

Gribbohm, Das Scheitern der Revision nach § 344 StPO, NStZ 1983, 97

s. auch die Hinw. bei → Rechtsbeschwerde, Allgemeines, Rdn 2932 und → Rechtsmittel, Allgemeines, Rdn 3221.

 

Rdn 2962

1.a) Die Rechtsbeschwerde muss gem. § 79 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 344 Abs. 1 StPO begründet werden, d.h. es muss ein Rechtsbeschwerdeantrag gestellt werden und aus der Begründung des Antrags muss hervorgehen, ob die Sachrüge und/oder die Verfahrensrüge erhoben wird. Die Begründungsanforderungen sind dieselben wie bei der strafrechtlichen Revision (s. hierzu ausführlich auch Burhoff/Junker, RM, Teil A).

 

☆ Die Begründungsfrist beträgt 1 Monat (→ Rechtsbeschwerde, Frist , Rdn 3017 ).1 Monat (→ Rechtsbeschwerde, Frist, Rdn 3017).

 

Rdn 2963

b) Im Rechtsbeschwerdeantrag ist anzugeben, inwieweit die Entscheidung des AG angefochten und deren Aufhebung beantragt wird. Das Fehlen eines Antrags ist nach der Rechtsprechung nur dann unschädlich, wenn das Ziel des Rechtsmittels aus der Rechtsbeschwerdeschrift ersichtlich ist (st. Rspr., vgl. u.a. BGH StraFo 2014, 26; NStZ 1990, 96; JZ 1988, 367; StV 1981, 393; OLG Düsseldorf NZV 1988, 195, 196; OLG Hamm StV 1982, 170; Beschl. v. 7.2.2017 – 5 RVs 6/17, StV 2017, 723 [Ls.]; OLG Koblenz VRS 1971, 209).

 

☆ Erhebt der Beschwerdeführer uneingeschränkt die Sachrüge , so ist daraus im Regelfall zu entnehmen, dass er das Urteil insgesamt anficht (BGH NJW 2013, 3191; KK/ Hadamitzky , § 79 Rn 86 unter Hinw. auf BGH NStZ-RR 2000, 38; BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 1 und 4; BGH StV 1981, 393).uneingeschränkt die Sachrüge, so ist daraus im Regelfall zu entnehmen, dass er das Urteil insgesamt anficht (BGH NJW 2013, 3191; KK/Hadamitzky, § 79 Rn 86 unter Hinw. auf BGH NStZ-RR 2000, 38; BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 1 und 4; BGH StV 1981, 393).

Aus Gründen der Klarheit sollte der Verteidiger auf jeden Fall auf einen ordnungsgemäßen Rechtsbeschwerdeantrag achten. Bleibt nämlich unklar, was der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde erstrebt, kann dies im schlimmsten Fall zur Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde führen (dazu BayObLG DAR 1985, 247 für den Fall, dass bei einer Verurteilung wegen zweier Taten zwar uneingeschränkt die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird, sich die Rechtsbeschwerdebegründung aber nur mit einer der beiden Taten befasst).

 

Rdn 2964

2.a) Die Begründung der Rechtsbeschwerde ist unerlässlich, sonst ist sie unzulässig (vgl. Göhler/Seitz/Bauer, § 79 Rn 27b). Zumindest muss sich der Anfechtungsgrund durch Auslegung aus der Begründungsschrift ermitteln lassen (vgl. Gribbohm NStZ 1983, 97 ff. m.w.N.).

 

☆ Es können nur Rechtsfehler gerügt werden (vgl. § 337 StPO). Die tatsächlichen Feststellungen werden vom Rechtsbeschwerdegericht grds. nicht überprüft. Die Begründung erfolgt durch die Erhebung der Sachrüge (→ Rechtsbeschwerde, Sachrüge , Rdn 3054 ) und/oder der Verfahrensrüge (→ Rechtsbeschwerde, Verfahrensrüge , Rdn 3077 ). Während die Sachrüge allgemein erhoben werden kann, müssen bei der Verfahrensrüge die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden. Besonders vorsichtig muss der Verteidiger sein, wenn er die tatrichterliche Beweiswürdigung angreifen will. Erschöpfen sich seine Ausführungen nämlich darin, dass er nur eine eigene Beweiswürdigung vornimmt, die an die Stelle der richterlichen Beweiswürdigung treten soll, ist die Begründung unzureichend und die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen (vgl. u.a. BGH NStZ 1991, 597; OLG Düsseldorf NStZ 1993, 99).Rechtsfehler gerügt werden (vgl. § 337 StPO). Die tatsächlichen Feststellungen werden vom Rechtsbeschwerdegericht grds. nicht überprüft. Die Begründung erfolgt durch die Erhebung der Sachrüge (→ Rechtsbeschwerde, Sachrüge, Rdn 3054) und/oder der Verfahrensrüge (→ Rechtsbeschwerde, Verfahrensrüge, Rdn 3077). Während die Sachrüge allgemein erhoben werden kann, müssen bei der Verfahrensrüge die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden. Besonders vorsichtig muss der Verteidiger sein, wenn er die tatrichterliche Beweiswürdigung angreifen will. Erschöpfen sich seine Ausführungen nämlich darin, dass er nur eine eigene Beweiswürdigung vornimmt, die an die Stelle der richterlichen Beweiswürdigung treten soll, ist die Begründung unzureichend und die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen (vgl. u.a. BGH NStZ 1991, 597; OLG Düsseldorf NStZ 1993, 99).

 

Rdn 2965

b)aa) Gem. § 345 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 muss eine schriftliche Rechtsbeschwerdebegründung vom Verteidiger oder einem Rechtsanwalt ausgeführt und unterzeichnet sein. Insoweit unterscheidet sich das Formerfordernis der Begründung erheblich von dem der Einlegung, bei der die Erklärung lediglich "schriftlich" erfolgen muss, d.h. auch ...

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