Dr. Axel Deutscher, Dr. iur. Thorsten Junker
Das Wichtigste in Kürze:
1. |
Automatische Rotlichtüberwachungsüberwachungsanlagen bzw. kombinierte Rotlicht- und Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen dürfen nach § 37 Abs. 1 MessEG i.V.m. der MessEV nicht ungeeicht verwendet werden. Sie unterliegen den PTB-Anforderungen PTB-A 12.02 (Messgeräte im Straßenverkehr – Rotlichtüberwachungsanlagen). |
2. |
Die Eichgültigkeitsdauer von Rotlichtüberwachungsanlagen beträgt 2 Jahre. |
3. |
Bei kombinierten Rotlicht- und Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen unterliegt dann der Anlagenteil zur Geschwindigkeitsmessung der jährlichen Eichpflicht. |
4. |
Die fehlende Eichgültigkeit macht eine Messung nicht unverwertbar, sondern kann durch einen entsprechenden Sicherheitszuschlag bzw. -abschlag ausgeglichen werden. |
Rdn 3345
Literaturhinweise:
Beck/Löhle, Rotlichtüberwachung, DAR 2000, 1
Burhoff, Praktische Fragen zum Rotlichtverstoß im verkehrsrechtlichen Mandat, ZAP F. 9, S. 919
Löhle/Beck, Rotlichtüberwachungsanlagen, DAR 1995, 309
Krumm, Verteidigung bei Rotlichtverstößen, NJW 2016, 380.
Rdn 3346
1.a) Rotlichtüberwachungsanlagen dienen der amtlichen Überwachung des Haltegebots bei einer Rotlicht zeigenden Wechsellichtzeichenanlage (Ampel) gem. § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7 StVO. Im Fall der Missachtung dieses Gebots wird der Rotlichtverstoß – einschließlich der Dauer der Rotphase – fotografisch unter Einschluss der Verkehrssituation erfasst. Rotlichtüberwachungsanlagen umfassen regelmäßig eine Zentraleinheit, eine Dokumentationseinheit, Anwesenheitssensoren (i.d.R. Induktionsschleifen, ausgenommen Laserscanner) sowie eine elektronische Einrichtung zur Erfassung des jeweiligen Status der LZA. Die Rotlichtüberwachung erfolgt jedoch nicht nur mittels fest installierter Rotlichtüberwachungsanlagen, sondern teilweise auch durch mobile Videomesssysteme, etwa das ProViDa-System oder Aufzeichnung durch handelsübliche Camcorder, sowie durch visuelle Überwachung durch Messbeamte (gezielte oder zufällige) Beobachtung, wobei die Rotlichtzeit entweder mittels einer Stoppuhr oder mittels Schätzung ermittelt wird.
Rdn 3347
b) Bei dem Einsatz von Rotlichtüberwachungsanlagen werden zwei Fotos entweder durch zwei Induktionsschleifen oder durch eine Induktionsschleife und eine feste Bildabstandszeit erstellt, in welche neben der allgemeinen Verkehrssituation Datum, Uhrzeit und die Rotzeit die bis zum Erstellen des Fotos bereits verstrichen ist, eingeblendet werden. Die vorzuwerfende Rotzeit muss sich hierbei i.d.R. aus den ermittelten Einzelzeiten ergeben und bedarf bei Anlagen, die keine geräteinterne Berechnung der vorwerfbaren Rotzeit vornehmen einer manuellen Berechnung. Hierfür bedarf es regelmäßig der Kenntnis der Lage der Induktionsschleifen in Bezug zur Haltelinie. Noch immer sehr verbreitete Rotlichtüberwachungsanlagen sind die Anlagen des Typs Traffiphot, vereinzelt Truvelo, vereinzelt Multastar (Multanova AG) sowie mittlerweile PoliScan F1 und F1 HP sowie FM1 und GATSO-GTC GS11. Zuweilen wurde zur Rotlichtüberwachung auch das Verkehrskontrollsystem VKS 1.0 bzw. 3.0 eingesetzt, das ursprünglich als videogestütztes Abstands- und Geschwindigkeitsmessverfahren entwickelt wurde. Modernere Rotlichtüberwachungsanlagen, etwa des Typs PoliScan F1 HP und FM1, GATSO-GTC GS11 oder Multastar, überwachen hierbei mehrere Fahrspuren unabhängig voneinander und gewährleisten eine geräteinterne Rückrechnung der Rotlichtzeit auf den Zeitpunkt des Überquerens der Haltelinie.
Rdn 3348
2. Folgende Rotlichtüberwachungsanlagen verfügen über eine Zulassung der PTB.
Übersicht: Rotlichtüberwachungsanlagen mit Zulassung der PTB
Messgerät |
Zulassungsinhaber |
Zulassungsnummer |
Datum der Zulassung |
Version (Zulassungsnachtrag) |
2000 VKÜ RG-Control |
Alex Jacknau GmbH |
18.14/98.11 |
11.12.1998 |
2. Nachtrag v. 24.11.2011 |
9052 VKÜ Rotlicht |
Alex Jacknau GmbH |
18.14/91.05 |
6.3.1992 |
2. Nachtrag v. 11.11.1996 |
DIVAR |
ESW-EXTEL SYSTEMS WEDEL |
18.14/97.05 |
5.6.1997 |
1. Nachtrag v. 22.6.1998 |
ESO RK 3.0 |
eso GmbH |
18.14/92.12 |
1992 |
|
MULTASTAR RLÜ |
Multanova AG |
18.14/97.09 |
27.2.1998 |
1. Nachtrag v. 5.2.1999 |
TRAFFIPAX TraffiPhot III |
ROBOT Visual Systems GmbH |
18.14/89.18 |
17.10.1989 |
4. Neufassung v. 14.12.2012 neu veröffentlicht am 30.6.2016 |
TC-RG1 |
Gatsometer BV |
18.15/04.01 |
22.10.2004 |
1. Nachtrag v. 25.10.2005 |
Gatso GTC-GS11 |
Gatsometer BV |
18.15/08.01 |
13.3.2009 |
6. Neufassung v. 12.12.2014 |
Multastar-Kombi |
Robot Visual Systems GmbH |
18.11/12/00.03 |
12.5.2000 |
1. Nachtrag v. 1.12.2003 |
MultaStar C |
Robot Visual Systems GmbH |
18.15/03.30 |
11.11.2003 |
2. Nachtrag v. 13.11.2007 |
PoliScan F1 |
VITRONIC Dr.-Ing. Stein |
18.15/09.02 |
25.6.2010 |
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PoliScan F1 HP |
VITRONIC Dr.-Ing. Stein |
18.15/10.01 |
18.4.2011 |
3. Neufassung v. 30.12.2014 |
PoliScan FM1 |
VITRONIC Dr.-Ing. Stein |
Baumusterprüfbescheinigung DE-17-M-PTB-0033 |
23.6.2017 |
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Rdn 3349
3. Rotlichtüberwachungsanlagen unterliegen der Eichpflicht und den Anforderungen des MessEG und der MessEV (zur Eichpflicht OLG Hamm, Beschl. v. 27.5.1993 – 3 Ss OWi 503/93, VRS 85, 464; Beschl. v. 1.4.1993 – 3 Ss OWi 1105/92, NZV 1993, 361; zum Fehlen eines sog. Eich...