Dr. Axel Deutscher, Dr. iur. Thorsten Junker
Rdn 3353
Literaturhinweise:
S. die Hinw. bei → Rotlichtverstoß, Allgemeines, Rdn 3322.
Rdn 3354
1. Rotlichtüberwachungsanlagen kommen zum Einsatz, um diejenige Zeit zu dokumentieren, die vom Beginn der Rotphase einer Lichtzeichenanlage bis zur Überfahrt eines Fahrzeuges über die Haltelinie verstrichen ist.
Rdn 3355
Die Rotlichtüberwachungsanlage TraffiPhot III der Fa. Jenoptik ROBOT GmbH ist von der PTB zur innerstaatlichen Eichung zugelassen (zu den Messverfahren Burhoff/Grün, § 1 Rn 1507 ff.).
Rdn 3356
Die Rotlichtüberwachungsanlage wird so an die Lichtzeichenanlage (LZA) angeschlossen, dass sie mit Beginn der Rotphase, ggf. nach Ablauf einer einstellbaren Verzögerungszeit, aufnahme-bereit ist und mit Abschalten der Rotphase wieder ausgeschaltet wird. Mit Beginn der Rotphase werden Zeitmessungen (Gelbzeit und Rotzeit) gestartet. Ein erstes Foto wird ausgelöst, wenn ein Fahrzeug nach Ablauf der einstellbaren Verzögerungszeit die erste, zwischen Haltelinie und Lichtzeichenanlage verlegte, Induktionsschleife überfährt (Foto A).
Rdn 3357
Zum Beweis dessen, dass das Fahrzeug weiter in den Kreuzungsbereich (bzw. geschützten Be-reich) eingefahren ist, erfolgt die Auslösung eines zweiten (und ggf. weiterer) Fotos (Foto B) nach Ablauf einer festen Intervallzeit oder durch Überfahrt einer zweiten Induktionsschleife, d.h. zu einem Vorfall muss es immer mindestens 2 Fotos geben. Die zum Zeitpunkt der Auslösung der Fotos bereits andauernde Rotzeit wird im jeweiligen Foto eingeblendet. Zudem erfolgt in allen Fotos eine Einblendung der Dauer der Gelbphase, welche der Rotphase voraus gegangen ist.
Rdn 3358
Des Weiteren ist, entweder durch ein mit dem Rotlicht der Lichtzeichenanlage gekoppeltes Schauzeichen oder durch eine Dateneinblendung in den Fotos, zu belegen, dass die Lichtzeichenanlage zum Zeitpunkt der Fertigung der Fotos tatsächlich "Rot" zeigte. Da die erste Induktionsschleife hinter der Haltelinie verlegt ist, ein gemessenes Fahrzeug auf dem ersten Foto also immer hinter der Haltelinie abgebildet ist, muss für die genaue Berechnung des Verstoßzeitpunktes (vorwerfbare Rotzeit) in einem Auswerteverfahren die Fahrzeit von der Vorderkante der Haltelinie (in Fahrtrichtung gesehen) bis zur im ersten Foto abgebildeten Position berücksichtigt werden.
Rdn 3359
Das Auswerteverfahren (Weg-/Zeitberechnung) zur Berechnung der vorwerfbaren Rotzeit ist nicht Bestandteil der innerstaatlichen Bauartzulassung.
Rdn 3360
Das originäre Beweismittel bei der TPH III stellen die signierten Falldateien dar.
Rdn 3361
2. Die Rohmessdaten stellen hier die gemessenen und in den Fotos eingeblendeten bzw. in den Falldateien gespeicherten Rotzeiten dar.
Rdn 3362
In Kenntnis der Zeitdifferenz zwischen Foto A und B (Zeit) und der in dieser Zeit anhand eines Lageplans der Induktionsschleifen bzw. der auf den Fotos dokumentierten Fahrzeugpositionen einzugrenzenden Wegstrecke (Weg) ist durch Weg-/Zeitberechnung diejenige Zeit zu bestimmen, welche das Fahrzeug benötigte, um die Wegstrecke von der Haltelinie bis zur Fahrzeugposition auf Foto A zurückzulegen. Diese Zeit ist von der auf Foto A eingeblendeten Rotzeit in Abzug zu bringen. Neben einer Lampenverzögerungszeit (Zeit vom elektrischen Einschalten eines Leuchtmittels bis zum sichtbaren Aufleuchten – unterschiedlich je nach Leuchtmittel z.B. Glühfaden-, Halogen-, LED-Leuchtmittel) ist bei der Weg-/Zeitberechnung auch zu berücksichtigen, dass nicht immer von einer konstanten (Durchschnitts-)Geschwindigkeit des Fahrzeuges auszugehen ist, sondern regelmäßig auch beschleunigte oder verzögerte Fahrabläufe beim Passieren von Kreuzungsbereichen zu unterstellen sind.
Rdn 3363
3. Die Anlage besteht im Wesentlichen aus dem Innenteil (sogenannter Messeinschub – mit Kontroll- und Bedienteil, einem Induktionsschleifendetektor, einer Fotoregistriereinrichtung – einer Fotoeinheit (Negativfilmkamera oder digitale Fotoeinheit) – und dem Netz- und Blitzeinschub), einem wetterfesten Gehäuse zur Aufnahme des Messeinschubs und bis zu zwei Induktionsschleifen pro unabhängigem Fahrstreifen.
Rdn 3364
4. Gemäß Pkt. 4.4.2 der 4. Neufassung der Anlage zur innerstaatlichen Bauartzulassung müssen die Anlage und die Induktionsschleifen gemäß Aufbauanleitung TRAFFIPAX TraffiPhot III, Stand 7. Dezember 2005, eingerichtet werden. Dort ist u.a. vorgeschrieben, dass der Abstand benachbarter Induktionsschleifen mindestens 1,20 m betragen muss.
Rdn 3365
Im März 2018 wurden zahlreiche Presseberichte veröffentlicht wonach es zur Außerbetriebnahme von TPH-III-Anlagen gekommen ist, weil der gemäß Bauartzulassung geforderte Mindestabstand benachbarter Induktionsschleifen (1,20 m) nicht eingehalten wurde. Zuweilen kommt es zu fehlerbehafteten Beanzeigungen durch nicht korrekte Auswertung (fehlerhafte Berechnung der vorwerfbaren Rotzeit; fehlerhafte Zuordnung). Zuweilen sind auch nicht plausible Dateneinblendungen sowie nicht erklärbare Messauslösungen (auf Foto A kein Fahrzeug auf Höhe der 1. Induktionsschleife) festzustellen.
Rdn 3366
Vertiefende D...