Rdn 2794

 

Literaturhinweise:

S. die Hinw. bei → Berufung, Berufungsbeschränkung, Teil B Rdn 667, und bei → Revision, Allgemeines, Teil R Rdn 2661.

 

Rdn 2795

1. Aufgrund der Formulierung in § 344 Abs. 1 – "inwieweit" – kann die Revision, ebenso wie die Berufung nach § 318 S. 1, auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. Das ist, wenn die Revision zunächst unbeschränkt eingelegt war, als (Teil-)Rücknahme auch später noch möglich.

 

☆ Für die Beschränkung der Revision gelten die Ausführungen bei →  Berufung , Berufungsbeschränkung , Teil B Rdn  667 , entsprechend . Auf diese wird daher verwiesen (vgl. a. noch Burhoff/Kotz/ Kotz , RM, Teil A Rn 227 ff.; Burhoff/Kotz/ Junker , RM, Teil A Rn 2085 ff.).Berufung, Berufungsbeschränkung, Teil B Rdn 667, entsprechend. Auf diese wird daher verwiesen (vgl. a. noch Burhoff/Kotz/Kotz, RM, Teil A Rn 227 ff.; Burhoff/Kotz/Junker, RM, Teil A Rn 2085 ff.).

 

Rdn 2796

2. Der Verteidiger muss Folgendes beachten:

a) der Verteidiger muss, bevor er die Revision des Angeklagten, i.d.R. auf den Rechtsfolgenausspruch oder auf einzelne Beschwerdepunkte innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs beschränkt, prüfen, ob eine solche Beschränkung überhaupt zulässig ist.

 

☆ Zulässig ist die Beschränkung nur, wenn sie sich auf solche bestimmten Beschwerdepunkte bezieht, die nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von seinem nicht angegriffenen Teil rechtlich und tatsächlich selbstständig beurteilt werden können, ohne eine Prüfung der Entscheidung i.Ü. erforderlich zu machen (st.Rspr. des BGH zur sog. Trennbarkeitsformel ; vgl. die Nachw. bei Meyer-Goßner/Schmitt , § 318 Rn 6). Insoweit gelten dieselben Grundsätze wie für die Beschränkung der Berufung (→  Berufung , Berufungsbeschränkung , Teil B Rdn  667  ff. m.w.N.). Die Revision gegen ein Berufungsurteil kann aber nicht wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt werden, wenn das LG trotz unbeschränkt eingelegter Berufung keinen eigenen Schuldspruch mit den zugehörigen Feststellungen getroffen hat (BGH, Beschl. v. 26.9.2019 – 5 StR 206/19, BGHSt 64, 209). Dies gilt auch, wenn es zu Unrecht von einer wirksamen Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ausgegangen ist (BGH, a.a.O.). ist die Beschränkung nur, wenn sie sich auf solche bestimmten Beschwerdepunkte bezieht, die nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von seinem nicht angegriffenen Teil rechtlich und tatsächlich selbstständig beurteilt werden können, ohne eine Prüfung der Entscheidung i.Ü. erforderlich zu machen (st.Rspr. des BGH zur sog. Trennbarkeitsformel; vgl. die Nachw. bei Meyer-Goßner/Schmitt, § 318 Rn 6). Insoweit gelten dieselben Grundsätze wie für die Beschränkung der Berufung (→ Berufung, Berufungsbeschränkung, Teil B Rdn 667 ff. m.w.N.). Die Revision gegen ein Berufungsurteil kann aber nicht wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt werden, wenn das LG trotz unbeschränkt eingelegter Berufung keinen eigenen Schuldspruch mit den zugehörigen Feststellungen getroffen hat (BGH, Beschl. v. 26.9.2019 – 5 StR 206/19, BGHSt 64, 209). Dies gilt auch, wenn es zu Unrecht von einer wirksamen Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ausgegangen ist (BGH, a.a.O.).

 

Rdn 2797

Grds. kann/muss die unterbliebene Anordnung der Maßregel der Unterbringung gem. §§ 63, 64 StGB von der Revision ausgenommen werden (vgl. BGHSt 38, 362; BGH NStZ 2012, 652; NStZ-RR 2013, 193 [Ci/Zi]; NStZ-RR 2014, 58; Beschl. v. 4.4.2019 – 3 StR 31/19, NStZ-RR 2019, 227 und die Nachw. bei Meyer-Goßner/Schmitt, § 318 Rn 24 zur vergleichbaren Rechtslage bei der Berufung), wobei die Revision aber nicht auf die Dauer des sog. Vorwegvollzugs (§ 67 StGB) beschränkt werden kann (BGH StraFo 2012, 413). Die Beschränkung ist dann unwirksam, wenn gleichzeitig die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB angeordnet worden ist (BGH, Beschl. v. 4.4.2019 – 3 StR 31/19, NStZ-RR 2019, 227).

 

☆ Die Frage muss der Verteidiger sorgfältig prüfen . Denn die Nachholung einer im Zweifel vom Angeklagten nicht gewünschten Unterbringungsanordnung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil allein der Angeklagte Berufung eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 S. 3). Der Umstand, dass die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt den Angeklagten nicht beschwert, hindert das Revisionsgericht nämlich nicht, auf eine zulässig erhobene – und die Nichtanwendung des § 64 StGB nicht ausdrücklich vom Angriff ausnehmende (vgl. BGHSt 37, 5; 38, 362) Revision des Angeklagten das Urteil insoweit aufzuheben, wenn eine Prüfung der Maßregel unterblieben ist, obwohl die tatrichterlichen Feststellungen dazu gedrängt haben (st.Rspr.; vgl. nur BGH NStZ-RR 2013, 193 [Ci/Zi]; NStZ-RR 2014, 58; BGH, Beschl. v. 25.11.2015 – 1 StR 379/15, insoweit nicht in NStZ-RR 2016, 113 [Ls.]).sorgfältig prüfen. Denn die Nachholung einer im Zweifel vom Angeklagten nicht gewünschten Unterbringungsanordnung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil allein der Angeklagte Berufung eingelegt hat (§ 35...

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