Kurzbeschreibung
Anwaltliches Aufforderungsschreiben an den Gegner mit Aufforderung zur Räumung der ehelichen Wohnung sowie zur Auskunftserteilung und Zahlung von Trennungs- und Kindesunterhalt (das Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist nicht bekannt)
Aufforderung zur Räumung der ehelichen Wohnung, Auskunftserteilung und Unterhaltszahlung
...
... ./. ...
wegen: Räumung der ehelichen Wohnung, Auskunftserteilung und Zahlung von Unterhalt
Sehr geehrter ...,
hiermit zeigen wir an, dass Ihre Ehefrau uns in den vorbezeichneten Angelegenheiten mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt hat. Unsere ordnungsgemäße Bevollmächtigung weisen wir durch die beigefügte Vollmacht nach.
Ihre Frau möchte von Ihnen getrennt leben und hat uns beauftragt, nach Ablauf des Trennungsjahres das Ehescheidungsverfahren einzuleiten.
Unsere Mandantin hat uns von den erheblichen Spannungen berichtet, die ein weiteres Getrenntleben innerhalb der Ehewohnung unzumutbar machen. Dies insbesondere, weil sich die innerhäuslichen Streitigkeiten negativ auf das Wohl der gemeinschaftlichen Kinder, die auch zukünftig im Haushalt unserer Mandantin leben wollen, auswirken.
Nach § 1361b BGB ist unsere Mandantin berechtigt, von Ihnen die Überlassung der Ehewohnung – vorläufig bis zur Scheidung – zu verlangen.
Sollte eine einvernehmliche und außergerichtliche Regelung der weiteren Nutzung der Ehewohnung nicht gelingen, würden wir unserer Mandantin empfehlen müssen, beim Familiengericht zu beantragen, dass ihr die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung (zusammen mit den Kindern) zugewiesen wird.
Wir hoffen indes, dass ein derartiges Verfahren vermieden werden kann und Sie sich außergerichtlich bereit erklären, die eheliche Wohnung bis zum… zu verlassen und die Nutzung der Räume zukünftig unserer Mandantin und den gemeinsamen Kindern zu überlassen. Dem Eingang einer entsprechenden Erklärung sehen wir bis zum… entgegen.
Ab dem Zeitpunkt der Trennung sind Sie ferner verpflichtet, an unsere Mandantin Trennungsunterhalt sowie Kindesunterhalt für die gemeinsamen Kinder zu zahlen. Unsere Mandantin hat, wie Ihnen bekannt ist, zurzeit kein eigenes Einkommen. Sie ist auch noch nicht verpflichtet, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, weil die von ihr betreuten Kinder noch zu jung sind und zurzeit noch nicht fremdbetreut werden können.
Darüber hinaus besteht unabhängig von der Betreuung der Kinder während des Trennungsjahres keine Verpflichtung unserer Mandantin, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.
Die Höhe des von Ihnen zu zahlenden Trennungs- und Kindesunterhalts ist in erster Linie abhängig von der Höhe Ihrer Einkünfte. Konkretes Zahlenmaterial hierüber liegt unserer Mandantin nicht vor. Wir haben Sie daher aufzufordern, Auskunft über Ihr Einkommen in den letzten 12 Monaten, somit in dem Zeitraum von … bis … zu erteilen.
Ferner haben wir Sie aufzufordern, Ihre Auskunft zu belegen durch Vorlage zwölf fortlaufender Gehaltsnachweise für den oben genannten Zeitraum, aus denen auch eventuelle Sonderzahlungen zu entnehmen sein müssen. Sollten Sie in dem genannten Zeitraum eine Steuererstattung erhalten haben, müssen Sie auch hierüber Auskunft erteilen und die Steuererstattung belegen durch Vorlage des Steuerbescheides. Soweit Sie Einkünfte aus Vermögen (z. B. Zinsen, Dividenden) oder Einkünfte aus Vermietung bzw. Verpachtung erzielen, müssen Sie diese für den Zeitraum des letzten Kalenderjahres angeben und belegen.
Sollten Belastungen einkommensmindernd zu berücksichtigen sein, müssen auch diese von Ihnen aufgeführt und mit Belegen nachgewiesen werden.
Sobald Sie die erbetene Auskunft erteilt und belegt haben, werden wir eine Unterhaltsberechnung vornehmen und Ihnen zukommen lassen.
Vorsorglich werden Sie bereits jetzt aufgefordert, ab sofort und zukünftig zum 1. eines jeden Monats Kindes- und Ehegattenunterhalt in nach Auskunftserteilung zu beziffernder Höhe an unsere Mandantin zu zahlen.
Der Auskunftserteilung in dem oben erbetenen Umfang nebst Übersendung der eingeforderten Belege sehen wir hier bis spätestens zum
...
entgegen. Sollten Sie diese Frist ungenutzt verstreichen lassen, müssten wir unserer Mandantin empfehlen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Rechtsanwalt/Rechtsanwältin