Leitsatz

Der Gerichtsvollzieher darf nicht von der Räumung absehen, wenn er an der zu räumenden Wohnung ein Schild mit einem anderen Namen als demjenigen des im Vollstreckungstitel ausgewiesenen Räumungsschuldners findet.

 

Fakten:

Der Gerichtsvollzieher hatte die im Auftrag des Vermieters vorgenommene Räumung aufgrund eines Räumungstitels eingestellt, nachdem er zu Beginn seiner Vollstreckungshandlung festgestellt hatte, dass sowohl Türschild als auch das Briefkastenschild ausgetauscht waren und er eine zur Wohnung gehörende Person nicht angetroffen hatte. Der Vermieter wendet sich mit Erfolg gegen die Einstellung der Räumung. Geht der Titel auf die Räumung einer unbeweglichen Sache, hat der Gerichtsvollzieher den Mieter "aus dem Besitz zu setzen". Im vorliegenden Fall lagen keine Hinweise darauf vor, dass eine dritte Person, die nicht im Räumungstitel genannt war, Besitz oder Mitbesitz an den Räumen hatte, zu deren Räumung der Mieter verurteilt worden ist. Allein das Türschild oder die Beschriftung des Briefkastens mit den Initialen "M. H." reichen nicht aus, um mit der erforderlichen Sicherheit zu schlussfolgern, dass eine andere Person als im Titel genannt war, Besitz an der Wohnung hatte. Eine solche Feststellung hätte der Gerichtsvollzieher vielmehr nur in der Wohnung selbst treffen können. Sollte sich nach Fortsetzung der Zwangsräumung dann herausstellen, dass eine dritte Person beachtlichen Besitz an allen herauszugebenden Räumen hat, wäre die Zwangsräumung einzustellen, und zwar so lange, bis der Vermieter auch in Bezug auf diese Person einen Titel erwirkt hat.

 

Link zur Entscheidung

LG Berlin, Beschluss vom 19.01.2012, 51 T 733/11LG Berlin, Beschluss vom 19.1.2012 – 51 T 733/11

Fazit:

Der Gerichtsvollzieher hat die maßgeblichen Feststellungen hinsichtlich der Besitzverhältnisse an dem zu räumenden Objekt im Räumungstermin in der betreffenden Wohnung zu treffen. Die Zwangsräumung kann jedoch nicht allein aufgrund eines ausgewechselten Namensschilds eingestellt werden.

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