Die Frist rechnet vom Tag der Rechtskraft des Urteils. Maßgeblich ist die formelle Rechtskraft des Räumungsausspruchs; es spielt keine Rolle, wenn andere Verfahrensgegenstände (z. B. Zahlungsansprüche) noch nicht rechtskräftig sind.
Rechtskraft durch Ablauf der Rechtsmittelfrist oder -verzicht
Nach § 705 Satz 1 ZPO wird ein amtsgerichtliches Urteil mit dem Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig, also wenn keine fristgerechte Berufung eingelegt wurde. Darüber hinaus ist anerkannt, dass die Rechtskraft bereits vor diesem Zeitpunkt eintreten kann, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel verzichten. Dies kommt in der Praxis aber nicht vor.
In diesem Fall tritt die Rechtskraft ein, sobald der zuletzt erklärte Verzicht wirksam geworden ist.
Die Rechtskraft kann also bereits am Tag der Verkündung des Räumungsurteils eintreten. Dann darf eine vom Amtsgericht gewährte Räumungsfrist nicht länger bemessen werden als 1 Jahr nach Urteilsverkündung.
Maximale Räumungsfrist des Amtsgerichts bei Rechtsmittelverzicht
Verkündung der Entscheidung: |
1.9.2024 |
Höchstdauer der Räumungsfrist: |
1.9.2025 |
Wird gegen das amtsgerichtliche Urteil fristgerecht Berufung eingelegt, wird die Rechtskraft gehemmt (§ 705 Satz 2 ZPO).
Berufungsurteile des Landgerichts bzw. des Oberlandesgerichts werden mit dem Ablauf der Revisionsfrist rechtskräftig, sofern diese überhaupt zulässig ist. Deshalb darf eine vom Landgericht gewährte Räumungsfrist nicht länger bemessen werden als 1 Jahr nach Ablauf der Revisionsfrist. Eine vom Amtsgericht bereits gewährte und ganz oder teilweise verstrichene Räumungsfrist wird dabei nicht mitgezählt.
Maximale Räumungsfrist des Landgerichts
Verkündung der amtsgerichtlichen Entscheidung: |
1.9.2023 |
vom Amtsgericht gewährte Räumungsfrist: |
bis 1.9.2024 |
Verkündung der landgerichtlichen Entscheidung: |
4.5.2024 |
Ablauf der einmonatigen Revisionsfrist: |
4.6.2024 |
Höchstdauer der landgerichtlichen Räumungsfrist: |
4.6.2025 |
Wird auf künftige Räumung erkannt, rechnet die Jahresfrist von dem Tag an, an dem nach dem Urteil zu räumen ist.
Jahresfrist bei künftiger Räumung
Räumungstag: |
31.10.2024 |
Eingang des Antrags auf Gewährung einer Räumungsfrist: |
17.10.2024 |
Tag der amtsgerichtlichen Entscheidung über die Räumungsfrist: |
28.10.2024 |
Höchstdauer der Räumungsfrist: |
28.10.2025 |
Die Einlegung eines Rechtsmittels (s. Abschn. 5) gegen die amtsgerichtliche Räumungsfristentscheidung (sofortige Beschwerde) ändert an der Höchstdauer nichts.
Außergerichtliche Räumungsfristen bleiben stets unberücksichtigt.
Wird eine längere als die gesetzlich zulässige Frist gewährt, so ist die Räumungsfristentscheidung zwar gesetzwidrig, aber nicht nichtig. Die fehlerhafte Entscheidung kann nur bei Einlegung eines Rechtsmittels korrigiert werden. Wird kein Rechtsmittel eingelegt oder ist die Einlegung eines Rechtsmittels nicht möglich, verbleibt es bei der tatsächlich festgesetzten Frist.
Keine Mindestfrist!
Eine Mindestfrist gibt es nicht.