Für den Fall, daß zwischen den Tarifvertragsparteien oder ihrer Landesorganisationen ein Streitfall über die Auslegung der Bestimmungen dieses Rahmentarifvertrages oder eines anderen zwischen ihnen oder zwischen den Landesorganisationen der Tarifvertragsparteien abgeschlossenen Tarifvertrages entsteht, hat darüber zunächst ein Schiedsgericht der Tarifvertragsparteien unter Ausschluß der Arbeitsgerichtsbarkeit zu entscheiden.

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