3. |
Wegezeit - Wegegeld
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4. |
Auslösung und Übernachtungskosten
Kann ein Arbeitnehmer, der auf einer auswärtigen Arbeitsstelle beschäftigt wird, seinen Wohnort unter Benutzung der zur Verfügung stehenden Vekehrsmittel nicht täglich erreichen, so ist als Ersatz des Mehraufwandes für Verpflegung eine Auslösung zu zahlen. Die Höhe der Auslösung beträgt
je Kalendertag. Als zumutbar ist die tägliche Rückkehr zum Wohnort anzusehen, wenn der normale Zeitaufwand für den einzelnen Weg von der Mitte des Wohnortes bis zur Baustellenmitte bei Benutzung des zeitlich günstigsten Verkehrsmittels (Eisenbahn, Omnibus, Straßenbahn, Schiff, Fähre) nicht mehr als eineinhalb Stunden beträgt.
Wird ein Arbeitnehmer ausdrücklich für eine Arbeitsstelle außerhalb des Betriebssitzes eingestellt oder werden die Kosten für Verpflegung vom Arbeitgeber übernommen, so hat er keinen Anspruch auf Auslösung. Die Auslösung für Baustellen im Ausland ist jeweils gesondert zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren.
Notwendige Übernachtungskosten werden in der vom Arbeitgeber vor Entstehen genehmigten Höhe und gegen Beleg erstattet.
Wird ein Arbeitnehmer ausdrücklich für eine Arbeitsstelle außerhalb des Betriebssitzes eingestellt, so hat er keinen Anspruch auf Erstattung der Übernachtungskosten.
Stellt der Arbeitgeber Unterkunft zur Verfügung, so besteht kein Anspruch auf Erstattung von Übernachtungskosten. |
5. |
Wochenendheimfahrten
Arbeitnehmer, denen Auslösung zusteht, erhalten alle zwei Wochen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Fahrtkosten für eine Wochenendheimfahrt für die zumutbaren öffentlichen Verkehrsmittel - bei Benutzung der Bundesbahn 2. Klasse - erstattet.
Der Zeitpunkt einer Wochenendheimfahrt kann vorverlegt oder hinausgeschoben werden, wenn die betrieblichen Verhältnisse auf der Baustelle oder die familiären Verhältnisse des Arbeitnehmers dies erfordern.
Wird für die Wochenendheimfahrt ein eigenes Fahrzeug benutzt, so wird dafür in den gleichen Zeitabständen das Fahrgeld für Hin- und Rückfahrt nach den Sätzen der öffentlichen Verkehrsmittel erstattet.
Bei Baustellen im Ausland sind gesonderte Vereinbarungen zu treffen. |
6. |
Sonderregelung für Großstädte
Abweichend von den Regelungen in Ziffer 1... |
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