1.

Auswärtsarbeit

 

Jeder Arbeitnehmer kann auf Arbeitsstellen außerhalb des Betriebssitzes oder Bauhofes entsandt werden, auch auf solche Arbeitsstellen, die er von seiner Wohnung nicht an jedem Arbeitstag erreichen kann.

 

Im übrigen gilt § 4 Absatz 4.

 

2.

Fahrtkosten

2.1

Fahrtkosten für den Weg vom Betriebssitz oder Bauhof zur auswärtigen Arbeitsstelle und zurück sind nur dann zu erstatten, wenn die Fahrt angeordnet und die Kosten tatsächlich entstanden sind. Die Fahrtkostenbelege sind dem Arbeitgeber vorzulegen.

 

Bei Benutzung eigener Fahrzeuge auf Verlangen des Arbeitgebers ist ein Kilometergeld nach Vereinbarung zu zahlen. Im übrigen werden die Fahrtkosten für die zumutbaren öffentlichen Verkehrsmittel erstattet. Bei Beförderung durch den Betrieb entfällt die Fahrtkostenerstattung.

2.2 Wird von einem Arbeitnehmer eine auswärtige Arbeitsstelle direkt von der Wohnung aufgesucht, erhält er Fahrtkosten für Hin- und Rückweg, vermindert um die Kosten für den Hin- und Rückweg von der Wohnung zum Betriebssitz oder Bauhof.
2.3 Anspruch auf Fahrtkostenerstattung besteht auch für Tage, an denen die Arbeit aus Witterungsgründen nicht aufgenommen werden kann und der Arbeitnehmer auf der Arbeitsstelle zur Arbeitsaufnahme anwesend war.
2.4 Wird ein Arbeitnehmer von einer Arbeitsstelle zu einer anderen entsandt, hat er Anspruch auf Erstattung der zusätzlichen Fahrtkosten.
2.5 Wird ein Arbeitnehmer ausdrücklich für eine auswärtige Arbeitsstelle eingestellt, hat er keinen Anspruch auf Fahrtkostenerstattung.
 

3.

Wegezeit - Wegegeld

3.1

Arbeitnehmer, die auf eine auswärtige Arbeitsstelle entsandt sind und denen kein Auslösungsanspruch nach Ziffer 4 zusteht, haben Anspruch auf Bezahlung der Wegezeit - Wegegeld nach folgender Regelung:

 

Soweit An- und Rückfahrt zwischen Betriebssitz oder Bauhof und Arbeitsstelle außerhalb der jeweiligen nach § 4 Ziffer 1.2 betrieblich festgelegten Arbeitszeit stattfinden, ist die tatsächliche Fahrtzeit für den einfachen Weg (Anfahrt) zu bezahlen. Bestehende bessere betriebliche Regelungen bleiben davon unberührt.

 

In Zweifelsfällen ist die bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel erforderliche Zeit zugrunde zu legen.

3.2 Wird von einem Arbeitnehmer eine auswärtige Arbeitsstelle direkt von der Wohnung aufgesucht, erhält er Wegegeld vermindert um die Wegezeit von der Wohnung zum Betriebssitz oder Bauhof.
3.3 Als Wegegeld ist der Stundenlohn ohne Zulagen und Zuschläge zu zahlen.
3.4 Anspruch auf Wegegeld besteht auch für Tage, an denen die Arbeit aus Witterungsgründen nicht aufgenommen werden kann und der Arbeitnehmer auf der Arbeitsstelle zur Arbeitsaufnahme anwesend war.
3.5 Wird ein Arbeitnehmer ausdrücklich für eine auswärtige Arbeitsstelle eingestellt, besteht kein Anspruch auf Wegegeld.
 

4.

Auslösung und Übernachtungskosten

 

Kann ein Arbeitnehmer, der auf einer auswärtigen Arbeitsstelle beschäftigt wird, seinen Wohnort unter Benutzung der zur Verfügung stehenden Vekehrsmittel nicht täglich erreichen, so ist als Ersatz des Mehraufwandes für Verpflegung eine Auslösung zu zahlen. Die Höhe der Auslösung beträgt

  • bis 31. März 1993 30,– DM
  • ab 1. April 1993 38,– DM

je Kalendertag. Als zumutbar ist die tägliche Rückkehr zum Wohnort anzusehen, wenn der normale Zeitaufwand für den einzelnen Weg von der Mitte des Wohnortes bis zur Baustellenmitte bei Benutzung des zeitlich günstigsten Verkehrsmittels (Eisenbahn, Omnibus, Straßenbahn, Schiff, Fähre) nicht mehr als eineinhalb Stunden beträgt.

 

Wird ein Arbeitnehmer ausdrücklich für eine Arbeitsstelle außerhalb des Betriebssitzes eingestellt oder werden die Kosten für Verpflegung vom Arbeitgeber übernommen, so hat er keinen Anspruch auf Auslösung. Die Auslösung für Baustellen im Ausland ist jeweils gesondert zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren.

 

Notwendige Übernachtungskosten werden in der vom Arbeitgeber vor Entstehen genehmigten Höhe und gegen Beleg erstattet.

 

Wird ein Arbeitnehmer ausdrücklich für eine Arbeitsstelle außerhalb des Betriebssitzes eingestellt, so hat er keinen Anspruch auf Erstattung der Übernachtungskosten.

 

Stellt der Arbeitgeber Unterkunft zur Verfügung, so besteht kein Anspruch auf Erstattung von Übernachtungskosten.

 

5.

Wochenendheimfahrten

 

Arbeitnehmer, denen Auslösung zusteht, erhalten alle zwei Wochen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Fahrtkosten für eine Wochenendheimfahrt für die zumutbaren öffentlichen Verkehrsmittel - bei Benutzung der Bundesbahn 2. Klasse - erstattet.

 

Der Zeitpunkt einer Wochenendheimfahrt kann vorverlegt oder hinausgeschoben werden, wenn die betrieblichen Verhältnisse auf der Baustelle oder die familiären Verhältnisse des Arbeitnehmers dies erfordern.

 

Wird für die Wochenendheimfahrt ein eigenes Fahrzeug benutzt, so wird dafür in den gleichen Zeitabständen das Fahrgeld für Hin- und Rückfahrt nach den Sätzen der öffentlichen Verkehrsmittel erstattet.

 

Bei Baustellen im Ausland sind gesonderte Vereinbarungen zu treffen.

 

6.

Sonderregelung für Großstädte

 

Abweichend von den Regelungen in Ziffer 1...

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