Informationen über diesen Tarifvertrag
Rahmen-TV, Steinmetz- u. Steinbildhauerhandwerk, Bundesrepublik, 24.05.2000 i.d.F. vom 02.12.2009 (AVE-Anfang: 01.01.2010)
Nummer: 05401.319
Klassifizierung: Rahmen-TV
Fachbereich: Steinmetz- u. Steinbildhauerhandwerk
Tarifgebiet: Bundesrepublik
Geltungsbereich: Arbeiter
Datum: 24. Mai 2000
Vorgänger: 05401.300
AVE
AVE Anfang 01. Januar 2010
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 109 vom 22. Juli 2011
Bemerkung
a) |
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
b) |
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk
vom 15. Juli 2011
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), geändert durch Artikel 223 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss die nachfolgend bezeichneten Tarifvertragswerke
f) |
der Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer vom 24. Mai 2000 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 26. August 2004, 6. Februar 2007 und 2. Dezember 2009 |
für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk,
mit Wirkung
zu Buchstabe f: vom 1. Januar 2010
für allgemeinverbindlich erklärt.
Die Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifvertragswerke ergeht mit folgender Einschränkung:
Soweit Bestimmungen der Tarifvertragswerke auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf Betriebe, die von dem Tarifvertrag über eine Zusatzrente im Betonstein- und Terrazzoherstellerhandwerk vom 13. Dezember 2010 (TV TZR Betonsteinhandwerk-Ost) erfasst werden.
Unterzeichnet:
Bundesministerium für Arbeit un d Soziales
Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk
vom 24. Mai 2000
in der Fassung vom 2. Dezember 2009
Zwischen dem
Bundesinnungsverband des
Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks,
Weißkirchener Weg 16, 60439 Frankfurt am Main
und der
Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand,
Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main
wird folgender Tarifvertrag geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
1. |
Räumlicher Geltungsbereich: Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. |
2. |
Betrieblicher Geltungsbereich:
1. |
Alle Betriebe des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks. Dies sind Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die unter anderem manuell oder maschinell die nachfolgenden Tätigkeiten ausüben: - Herstellen und Bearbeiten von Natur- und Betonwerkstein, Bekleidungen und Belägen, - Verlegen und Versetzen von Natursteinprodukten und Produkten aus Verbundwerkstoffen, soweit sie teilweise aus Naturstein bestehen, sowie - wenn diese Tätigkeiten nicht arbeitszeitlich überwiegend ausgeübt werden - Verlegen und Versetzen von Produkten aus anderen Materialien, - Restaurierungen und Antragsarbeiten in natürlichem und künstlichem Stein, - Reinigungs- und Imprägnierungsarbeiten sowie Konservierungsarbeiten, -Garten- und Landschaftsgestaltung in Natur- und Betonwerkstein, - alle im Rahmen des Grabmalherstellens, -bearbeitens und - versetzen... | |