Zunächst können die Wohnungseigentümer die Errichtung einer Rampe als gemeinschaftliche Vornahmemaßnahme nach § 20 Abs. 1 WEG beschließen. Wie bei Erhaltungsmaßnahmen und überhaupt allen Verwaltungsmaßnahmen reicht ein einfacher Mehrheitsbeschluss. Ob sich einzelne Wohnungseigentümer wegen der Änderung des optischen Gesamteindrucks des Eingangsbereichs gestört fühlen, ist unerheblich. Grenzen baulicher Veränderungen setzt § 20 Abs. 4 WEG nur insoweit, als bauliche Maßnahmen nicht zu einer grundlegenden Umgestaltung der Wohnanlage oder einer unbilligen Beeinträchtigung einzelner Wohnungseigentümer gegenüber anderen Wohnungseigentümern führen dürfen. Beides ist bei der Errichtung einer Rampe ersichtlich nicht der Fall.

Wird die Rampe hingegen als Vornahmemaßnahme durch die Gemeinschaft errichtet, ist zu beachten, dass sich die Kosten der Errichtung der Rampe nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren. Eine Verteilung dieser Kosten unter sämtlichen Wohnungseigentümern käme nur unter der Voraussetzung des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG in Betracht. Hiernach müssen mehr als 2/3 der abgegebenen Stimmen für die Baumaßnahme votieren und dabei mindestens die Hälfte der Miteigentumsanteile repräsentieren. Wird die Rampe nur mit einfacher Mehrheit beschlossen, müssen diejenigen Wohnungseigentümer die Kosten tragen, die für die Maßnahme gestimmt haben. Nur sie dürfen die Rampe nutzen. Etwa erforderliche Kosten der Erhaltung der Rampe müssen diese Wohnungseigentümer ebenfalls tragen.

 
Hinweis

Namentliche Protokollierung

In den Fällen, in denen die Errichtung einer Rampe nur mit einfacher Mehrheit beschlossen wird, hat der Verwalter das Abstimmungsergebnis namentlich zu protokollieren. Dies ist elementar für die Frage der Kostenverteilung und der Nutzungsberechtigung.

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