Leitsatz
Die im Jahre 2004 14 und 16 Jahre alten Kläger nahmen die Beklagten als ihre Adoptiveltern auf Zahlung von Kindesunterhalt beginnend ab Januar 2000 in Anspruch.
Der Beklagte zu 1. war Konzertorganist und pensionierter Musikhochschullehrer. Die Beklagte zu 2. war von Beruf Lehrerin und hatte sich während des laufenden Verfahrens vom Schuldienst beurlauben lassen und arbeitete in Teilzeitbeschäftigung an einer Universität.
Die Beklagten adoptierten seit 1996 drei Kinder aus Mittelamerika. Die Adoptionen wurden in den Heimatländern der Kinder Mexiko und Guatemala durchgeführt. Das zunächst adoptierte Kind, ein im Jahre 1986 geborenes Mädchen, wurde auf Veranlassung der Beklagten wieder nach Mexiko gebracht, weil sie mit seinen Eigenschaften nicht zufrieden waren.
Der Kläger zu 1. wurde von den Beklagten ebenfalls in Mexiko adoptiert. Für ihn wurde auch in Deutschland ein Adoptionsverfahren durchgeführt, das mit einem Adoptionsbeschluss des Vormundschaftsgerichts im April 1998 abgeschlossen wurde. Anschließend wurde im Jahre 1999 der Kläger zu 2. von den Beklagten in Guatemala adoptiert. Für ihn wurde eine Wiederholungsadoption in Deutschland nicht durchgeführt.
Aufgrund des Verdachts der Kindesmisshandlung wurden die Kläger im November 1999 vom Jugendamt in Obhut genommen und in Kinderheimen untergebracht. Durch Beschluss des FamG vom 7.3.2000 wurde den Beklagten das Sorgerecht für die Kläger entzogen und das zuständige Jugendamt zum Vormund bestellt. Seit der Trennung von den Beklagten fanden keine Kontakte mehr zwischen Kindern und Eltern statt. Der Aufenthalt der Kinder wurde vor den Beklagten geheimgehalten.
Ein Antrag der Beklagten auf Rückübertragung des Sorgerechts für den Kläger zu 1. wurde zurückgewiesen. Die hiergegen von ihnen eingelegte Beschwerde blieb ohne Erfolg.
Seit Dezember 1999 wurde den Klägern Hilfe zur Erziehung nach dem SGB VIII gewährt. Die monatlichen Kosten der Heimerziehung beliefen sich insgesamt auf umgerechnet mehr als 3.000,00 EUR.
Das Jugendamt übersandte den Beklagten im Januar 2000 eine Rechtswahrungsanzeige. Später wurden sie durch Leistungsbescheid zum Kostenersatz herangezogen. Gegen diesen Bescheid haben sie Widerspruch eingelegt.
Da sich eine Einigung mit den Beklagten nicht erzielen ließ, nahm das Jugendamt sie im Namen der Kläger auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch.
Der Unterhaltsanspruch der Kläger wurde nach dem zusammengerechneten Einkommen der Beklagten nach der Einkommensgruppe 13 der seinerzeit geltenden Düsseldorfer Tabelle zuzüglich des hälftigen Kindergeldes berechnet, wobei der sog. Studentenbedarf zugrundegelegt wurde.
Erstinstanzlich haben die Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie rückständigen Unterhalt von Januar 2000 bis März 2001 i.H.v. 17.340,00 DM für jeden Kläger und beginnend ab April 2001 für jeden Kläger monatlich im Voraus 1.255,00 DM und ab Juli 2001 monatlich im Voraus 1.310,00 DM zu zahlen.
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und sich u.a. darauf berufen, der Kläger zu 2. stehe nicht in einem Kindschaftsverhältnis zu ihnen, weil die in Guatemala durchgeführte Adoption nach deutschem Recht nicht wirksam sei.
Das AG hat den Klageanträgen weitgehend entsprochen und sie nur zu geringem Teil abgewiesen.
In seiner Begründung hat das erstinstanzliche Gericht ausgeführt, es komme nicht darauf an, ob die Adoption des Klägers nach deutschem Recht wirksam sei, zumal das Recht Guatemalas Anwendung finde.
Gegen das erstinstanzliche Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt.
Ihr Rechtsmittel war erfolgreich.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG vertrat die Auffassung, den Klägern stehe weder für die Vergangenheit noch für die absehbare Zukunft ein Anspruch auf Kindesunterhalt nach § 1601 BGB zu. Hierbei könne die Wirksamkeit der Adoption des Klägers zu 2. letztlich offen bleiben, da es aufgrund der Leistungen der Jugendhilfe schon an der Unterhaltsbedürftigkeit der Kläger nach § 1602 BGB fehle.
Als Anspruchsgrundlage für den Kindesunterhalt, der sich nach Art. 18 EGBGB nach deutschem Recht richte, komme nur § 1601 BGB in Betracht. Ein allein auf der Adoptionspflege beruhender Anspruch des Klägers zu 2. nach § 1751 Abs. 4 S. 1 BGB sei nicht einschlägig, weil schon vor Beginn des streitbefangenen Unterhaltszeitraums das hierfür erforderliche tatsächliche Obhutsverhältnis zwischen den Beklagten und dem Kläger zu 2. nicht mehr bestanden habe.
Die Wirksamkeit der in Guatemala durchgeführten Adoption des Klägers zu 2. und die Notwendigkeit der Anerkennung im Inland könne offen bleiben, da ein Unterhaltsanspruch schon aus anderen Gründen nicht bestehe.
Der Bedarf der Kinder richte sich bei Heimunterbringung zunächst nach den konkret entstehenden Kosten. Dies müsse auch dann gelten, wenn die Eltern der Heimunterbringung zwar widersprochen hätten, ihr entgegenstehender Wille indessen rechtlich unbeachtlich sei. Dies sei hier aufgrund der nach § 1666 BGB getroffenen Anordnung der Fall. Die Art und Weise de...