Bundesland |
Wo geregelt? |
Regelung in Landesbauordnung |
Einbaupflicht in: Neu- und Umbauten |
Nachrüstpflicht in: Bestandsbauten bis |
Einbau/Betriebsbereitschaft durch |
Baden-Württemberg |
§ 15 Abs. 7 LBO-BW |
Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie Rettungswege von solchen Aufenthaltsräumen in derselben Nutzungseinheit sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Eigentümerinnen und Eigentümer bereits bestehender Gebäude sind verpflichtet, diese bis zum 31.12.2014 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Verpflichtung selbst. |
Ja seit 23.7.2013 |
31.12.2014 |
Eigentümer / Betriebsbereitschaft durch unmittelbaren Besitzer der Wohnung (= Mieter), es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Wartung |
Bayern |
Art. 46 Abs. 4 BayBO |
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31.12.2017 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst. |
Ja seit 1.1.2013 |
31.12.2017 |
Eigentümer / Betriebsbereitschaft durch unmittelbaren Besitzer der Wohnung (= Mieter), es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Wartung |
Berlin |
§ 48 Abs. 4 BauO Bln |
In Wohnungen müssen 1. Aufenthaltsräume, ausgenommen Küchen, und 2. Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31.12.2020 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst. |
Ja seit 1.1.2017 |
31.12.2020 |
Eigentümer / Sicherstellung der Betriebsbereitschaft durch Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten der Wohnung, es sei denn, der Eigentümer/in übernimmt die Wartung. |
Brandenburg |
§ 48 Abs. 4 BbgBO |
In Wohnungen müssen 1. Aufenthaltsräume, ausgenommen Küchen, und 2. Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31.12.2020 entsprechend auszustatten. |
Ja seit 1.7.2016 |
31.12.2020 |
Eigentümer / Betriebsbereitschaft durch Eigentümer (geht aus LBO nicht eindeutig hervor) |
Bremen |
§ 48 Abs. 4 BremLBO |
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümerinnen und Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31.12.2015 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen und Besitzern, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst. |
Ja seit 1.5.2010 |
31.12.2015 |
Eigentümer / Betriebsbereitschaft durch unmittelbaren Besitzer der Wohnung (= Mieter), es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Wartung |
Hamburg |
§ 45 Abs. 6 HBauO |
In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Vorhandene Wohnungen sind bis zum 31.12.2010 mit Rauchwarnmeldern auszurüsten. |
Ja seit 1.4.2006 |
31.12.2010 |
Eigentümer / Betriebsbereitschaft durch Eigentümer (geht aus HBauO nicht eindeutig hervor) |
Hessen |
§ 13 Abs. 5 HBO |
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümerinnen und Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31.12.2014 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen und Besitzern, es sei denn, die Eigentümerinnen oder die Eigentümer haben diese Verpflichtung übernommen. |
Ja seit 24.6.2005 |
31.12.2014 |
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