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Rauchwarnmelder (Miete)

Ulf Wollenzin
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Zusammenfassung

 
Überblick

In allen Bundesländern ist die Pflicht zum Einbau von Rauchwarnmeldern in Neu- und Bestandsbauten inzwischen geregelt. Rauchwarnmelder haben im Gegensatz zu Brandmeldern in erster Linie den Zweck, nicht das Gebäude als solches, sondern alle seine Bewohner wie Eigentümer, Mieter, Besucher oder sonstige Drittpersonen vor toxischen Gasen bei Rauchentwicklung zu schützen.

Der Rauchwarnmelder ist zu unterscheiden vom "Rauchmelder", der Teil einer Brandmeldeanlage ist, bei der der Alarm nicht in das Gerät eingebaut ist, sondern über die Anlage oder eine Zentrale kommt. In der Regel wird der Alarm direkt an die Feuerwehr geleitet (Sommer, MietRB 2017, 200). Beim Rauchwarnmelder handelt es sich um ein eigenständiges Gerät mit eingebautem akustischen Signal, das bei Rauchentwicklung angeht.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die entsprechenden Regelungen einschließlich des Umfangs der Einbau-/Nachrüstpflicht sowie die einzuhaltenden Fristen für Rauchwarnmelder sind in den einzelnen Bauordnungen der Länder normiert. Alle Bundesländer haben ihre Landesbauordnungen um eine gesetzliche Ausrüstpflicht von Wohnungen mit Rauchwarnmeldern ergänzt. In diesen gilt sie ausnahmslos für alle Neubauten ebenso wie für umfangreiche Umbauten. Der rechtzeitige Alarm soll die Hausbewohner zum Verlassen der Wohnung oder der Gemeinschaftsräume und -flächen und zur Verständigung der Feuerwehr veranlassen.[1]

[1] BGH, Urteil v. 8.2.2013, V ZR 238/11.

1 Einbaupflicht des Eigentümers

Die Bundesländer regeln in ihren Landesbauordnungen die Pflicht zum Einbau der Rauchwarnmelder.

 
Wichtig

Einbaupflicht obliegt grundsätzlich Grundstückseigentümer

Einbaupflichtig ist der Eigentümer der Wohnung. Ist der Eigentümer nicht auch der Bauherr, muss er dem Einbau zustimmen.[1]

Der Eigentümer der Wohnung, das ist in der Regel auch der Verm...

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