Normenkette

§ 21 WEG, § 22 Abs. 1 WEG

 

Kommentar

Im Zuge der Renovierung eines Treppenhauses kann auch eine vorhandene Raufasertapete durch eine Glasfasertapete ersetzt werden; insoweit handelt es sich nicht um eine nachteilige bauliche Veränderung, sondern um eine modernisierende Instandsetzung (mehrheitlich beschließbar).

Wenn die bisher aufgebrachte und mehrfach überstrichene Raufasertapete entfernt und neuerlich eine Glasfasertapete geklebt werden soll, wird aus der als "Schönheitsreparatur" zu den Instandhaltungsmaßnahmen zu rechnenden Renovierung noch nicht eine über diesen Rahmen hinausgehende bauliche Veränderung. Wohnungseigentümer sind grundsätzlich nicht verpflichtet, bei Instandhaltungs- oder lnstandsetzungsmaßnahmen den bisherigen Zustand des gemeinschaftlichen Eigentums in Bezug auf Art des Materials oder der technischen Ausstattung beizubehalten; sie sind vielmehr nicht gehindert, bessere und modernere Materialien zu verwenden und allgemein auf einen inzwischen vorhandenen höheren technischen Standard zurückzugreifen, solange ein vernünftiges Kosten-Nutzen-Verhältnis gegeben bleibt.

Im vorliegenden Fall wurde vor dem Landgericht sachverständlich festgestellt, dass die Aufbringung einer Glasfasertapete und eine nachfolgende Anstrichbehandlung weder zu einer Gefährdung der Bausubstanz durch Feuchtigkeitsbildung im Mauerwerk führe, noch eine spätere Entfernung der Tapete unmöglich mache oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten und Schäden am Mauerwerk verbunden sei.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.04.1994, 3 Wx 370/93= NJW-RR 19/1994, 1169 = WM 9/94, 503)

Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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