Gewinnrealisierungen können auch bewirkt werden durch

  • Entnahmen;[1] auch bei einer Veräußerung gegen unangemessen niedriges Entgelt sind die stillen Reserven vollständig aufzudecken. Soweit der Erwerber eine Gegenleistung erbracht hat, sind die stillen Reserven durch Veräußerung und im Übrigen durch Entnahme[2] aufgedeckt;[3]
  • Ausschluss oder Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts;[4]
  • Wertaufholungen, die eine Teilwertabschreibung rückgängig machen;[5], [6]
  • Betriebsaufgabe;[7]
  • Betriebsaufspaltung;[8]
  • Wohnsitzwechsel ins Ausland;
  • Liquidation einer Kapitalgesellschaft;[9]
  • Verlegung der Geschäftsleitung einer Kapitalgesellschaft ins Ausland;[10]
  • Beginn einer Körperschaftsteuerbefreiung;[11]
  • Umwandlungen, Verschmelzungen;[12]
  • Entschädigungszahlungen für entgehende Einnahmen aufgrund einer Vergleichsvereinbarung.[13]
[4] Entstrickungstatbestände; § 4 Abs. 1 Sätze 3, 4 EStG.
[12] UmwStG

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