Übergabeverträge
In früheren Jahren fand die Reallast ihre stärkste Verbreitung im ländlichen Bereich. Im Rahmen von Hofübergabe- und Altenteilsverträgen (Leibgedinge)[1] war sie (und ist sie oft auch heute noch) Teil der dinglichen Sicherung des Berechtigten.[2] Weitere Anwendungsfelder stellen die Absicherung von Leibrentenzahlungen i. S. v. § 759 BGB dar (z. B. beim Kaufvertrag auf Rentenbasis),[3] die Regelung nachbarrechtlicher Verhältnisse (Unterhaltungspflichten), der Betrieb von gemeinschaftlichen Heizanlagen in Mehrhaussiedlungen[4] und die Sicherung naturschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen[5] dar. Mitunter bietet sich die Reallast als Ergänzung zu anderen Grundstücksrechten, etwa zu einem dinglichen Wohnrecht, an.[6] Zusätzliche Bedeutung gewinnen die Reallastvorschriften über den Erbbauzins, für den sie entsprechend gelten (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 ErbbauRG).
Anspruchssicherung
Die Reallast dient auch heute häufig der dinglichen Absicherung vertraglicher Ansprüche (Sicherungsreallast).
Unterhaltsvereinbarung
In einer Unterhaltsvereinbarung verpflichtet sich der Ehemann zusätzlich zur dinglichen Absicherung der Unterhaltsansprüche der Ehefrau und bestellt ihr durch notarielle Urkunde eine Reallast an einer Eigentumswohnung.[7]
Energieversorgung
Zudem wird die Reallast eingesetzt, um die Versorgung von Industrie- oder Wohnanlagen mit Strom, Fernwärme, Warmwasser usw. sicherzustellen.[8]
Verjährung
In Hofübergabeverträgen (Leibgeding) verpflichtet sich mitunter der Übernehmer, den Übergebern bei einem Verkauf des Anwesens (insgesamt oder teilweise) zu deren Lebzeiten eine bestimmte Quote des bereinigten Verkaufserlöses zu zahlen; diese Zahlungspflicht soll Inhalt der bestellten Reallast sein. Kommt es dann zum Verkauf, kann die Verjährung des Anspruchs auf Teilauskehrung des erzielten Erlöses streitig sein. Nach Ansicht des BGH ist insoweit die zehnjährige Verjährungsfrist des § 196 BGB maßgeblich.[9]
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