Leitsatz

  1. Zulässige Rechnungsabgrenzung bei den Heizkosten
  2. Rechnungsabgrenzungsposten in der Jahresabrechnung müssen nachvollziehbar und verständlich sein
 

Normenkette

§ 28 WEG; §§ 3 ff. HeizkV

 

Kommentar

  1. Nach h.M. können bei der Abrechnung der Heizkosten Rechnungsabgrenzungsposten gebildet werden (vgl. bereits BayObLG, ZMR 2004, 131/132 = NZM 2003, 900; OLG Hamm, ZMR 2001, 1001/1003 = ZWE 2001, 446). Weicht das streitgegenständliche Wirtschaftsjahr der Wohnungseigentümergemeinschaft von dem Abrechnungsturnus der das Gas liefernden Stadtwerke ab, sind Rechnungsabgrenzungen sachgerecht.
  2. Eine Jahresabrechnung ist allerdings keine Bilanz und keine Gewinn- und Verlustrechnung; sie ist vielmehr im Wesentlichen eine Einnahmen– und Ausgabenrechnung. Werden dort in der Gesamtabrechnung Rechnungsabgrenzungsposten gebildet, die außerhalb des Abrechnungsjahres geleistete Zahlungen betreffen, so müssen diese jedenfalls dort offen und in übersichtlicher Weise ausgewiesen werden. Unterbleibt dies, ist ein Abgleich der Bankkonten mit der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nicht möglich, die rechnerische Schlüssigkeit kann nicht nachvollzogen werden, und die Jahresabrechnung ist fehlerhaft.
 

Link zur Entscheidung

LG Nürnberg-Fürth v. 26.9.2008, 14 S 4692/08, ZMR 2009, 74

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