Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
Leitsatz
Aufgrund unvollständiger Rechnungen kann grundsätzlich das Recht auf Abzug der Umsatzsteuer steuerpflichtigen Dienstleistungsempfängern verweigert werden, auch wenn diese durch die Vorlage von Informationen zum Beweis des tatsächlichen Vorliegens, der Natur und des Betrags der berechneten Umsätze nach Erlass einer solchen ablehnenden Entscheidung vervollständigt werden.
Sachverhalt
In dem belgischen Verfahren berechnete die Petroma Transports SA als Hauptgesellschaft einer Unternehmensgruppe den übrigen Gesellschaften Personaldienstleistungen. Die belgische Finanzverwaltung versagte den übrigen Gesellschaften den Vorsteuerabzug, da die Rechnungen unvollständig seien (lediglich Angabe eines Gesamtbetrag ohne Stundensätze und Personalanzahl) und daher die tatsächliche Ausführung der Leistungen nicht feststellbar sei.
Den daraufhin als weiteren Nachweis nachgereichten Unterlagen versagte die belgische Finanzverwaltung die Anerkennung, da deren Vorlage verspätet nach der Durchführung der Steuerprüfung und des Bescheids über die Ablehnung des Vorsteuerabzugs vorgelegt wurden.
Liegen der Behörde vor Erlass ihrer Entscheidung über den Vorsteuerabzug berichtigte Rechnungen vor, kann nach Auffassung des EuGH einem Unternehmer der Vorsteuerabzug nicht mit der Begründung versagt werden, dass die ursprünglichen Rechnungen einen Fehler enthielten. Jedoch kann der Vorsteuerabzug wegen unvollständigen Rechnungen verweigert werden, wenn die später vorgelegten Informationen zum Beweis des tatsächlichen Vorliegens, der Natur und des Betrags der berechneten Umsätze erst nach Erlass der Entscheidung der Behörde über die Ablehnung des Vorsteuerabzugs erfolgt.
Umgekehrt darf die Behörde dem leistenden Unternehmer die Erstattung der Umsatzsteuer verweigern, obwohl den Empfängern der Leistungen der Vorsteuerabzug mangels ordnungsgemäßer Rechnungen verweigert wird.
Hinweis
Nach dem EuGH soll ein Vorsteuerabzug aus einer fehlerhaften Rechnung immer dann möglich sein, wenn die Rechnungsberichtigung der Finanzverwaltung vor Erlass der ablehnenden Verwaltungsentscheidung zugeht. Daher sollte in laufenden Betriebsprüfungen fehlerhafte Rechnungen sofort berichtigt und der zuständigen Veranlagungsstelle übersendet werden. Im Anschluss sollten die Umsatzsteuer-Festsetzungen bis zu der Entscheidung des BFH im Revisionsverfahren (XI R 41/10) offen gehalten werden. Desweiteren ist es zweckmäßig, ein Billigkeitsantrag nach § 163 AO auf Gewährung des Vorsteuerabzugs zu stellen.
Link zur Entscheidung
EuGH, Urteil v. 8.5.2013, C-271/12 (Petroma Transports).