Leitsatz

Wenn sämtliche Wohnungseigentümer den Anspruch auf Rechnungslegung geltend machen, bedarf es nicht eines vorherigen förmlichen Eigentümerbeschlusses in einer Wohnungseigentümerversammlung.

 

Fakten:

Im vorliegenden Fall hatten die Richter zunächst entschieden, dass der Anspruch auf Rechnungslegung auch gegenüber einem Verwalter besteht, dessen Amtszeit beendet ist. Die Verpflichtung zur Rechnungslegung ergibt sich aus § 28 Abs. 4 WEG, §§ 666, 675 BGB. Weiterhin hat das Gericht festgestellt, dass es in diesem Zusammenhang unschädlich ist, wenn ein entsprechender Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer nicht vorliegt, soweit der Rechnungslegungsanspruch tatsächlich von allen Wohnungseigentümern geltend gemacht wird.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 26.02.2004, 2Z BR 255/03

Fazit:

Der Anspruch auf Rechnungslegung entfällt auch nicht dadurch, dass die Wohnungseigentümer die Abrechnung für das entsprechende Wirtschaftsjahr beschlossen haben. Zwar tritt nach Ablauf eines Abrechnungsjahres der Abrechnungsanspruch grundsätzlich an die Stelle des Rechnungslegungsanspruchs. Dies gilt jedoch nicht bei einem ausgeschiedenen Verwalter, da hier die Rechnungslegung auch dazu dient, die Ordnungsmäßigkeit des Verwaltungshandelns für die Zeit bis zur Beendigung der Verwaltung zu überprüfen und um Herausgabeansprüche nach §§ 667, 675 BGB geltend machen zu können. Da sich überdies Konstellationen ergeben können, in denen infolge Ausscheidens des Vorverwalters die neue Verwaltung zur Erstellung der Jahresabrechnung verpflichtet ist, bleibt durch Erstellung einer solchen Abrechnung die Pflicht der Vorverwaltung zur Rechnungslegung allerdings unberührt.

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