DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards[1], insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

 

(1) Mittels der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission[2] wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen übernommen, die zum 1. September 2002 vorlagen.

 

(2) Am 31. März 2004 hat der "International Accounting Standard Board" (IASB) u. a. drei neue Standards, und zwar "International Financial Reporting Standards" (IFRS) Nr. 3 bis 5, und zwei überarbeitete Standards, IAS Nr. 36 und 38, veröffentlicht mit den entsprechenden Änderungen. Diese neuen Standards ergänzen die "stabile Plattform", d. h. die Reihe von Standards, die börsennotierte Unternehmen ab dem 1. Januar 2005 auf ihre konsolidierten Abschlüsse anwenden müssen. Das allgemeine Ziel ist die Verbesserung der Qualität der IAS sowie eine international erhöhte Konvergenz der Rechnungslegungsstandards.

 

(3) Die Konsultation der technischen Sachverständigen in diesem Bereich hat bestätigt, dass die neuen IFRS und die überarbeiteten IAS den technischen Kriterien für ihre Übernahme im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 und insbesondere der Anforderung, der zufolge sie dem europäischen Gemeinwohl zu dienen haben, entsprechen.

 

(4) Die Annahme von IAS 36 macht folglich Änderungen an IAS 16 erforderlich, der im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 angenommen wurde, um die Kohärenz zwischen den entsprechenden Rechnungslegungsstandards zu gewährleisten.

 

(5) Die Übernahme von IFRS 3, 4 und 5 bedeutet folglich, dass Änderungen an anderen internationalen Rechnungslegungsstandards und Interpretationen anzubringen sind, um die Kohärenz zwischen den internationalen Rechnungslegungsstandards zu gewährleisten. Diese Änderungen betreffen "International Financial Reporting Standard" (IFRS) Nr. 1, "International Accounting Standards" (IAS) Nr. 1, 10, 12, 14, 16 bis 19, 27, 28, 31 bis 34, 36 bis 41 und die Interpretation des "Standard Interpretation Committee" (SIC) Nr. 32. Darüber hinaus macht die Übernahme von IFRS 3 den "International Accounting Standard" (IAS) 22 und die Interpretationen des "Standard Interpretation Committee" (SIC) Nr. 9, 22 und 28 redundant. Sie sollten folglich ersetzt werden. Auch dürfte die Übernahme von IFRS 5 zur Ersetzung von IAS 35 führen.

 

(6) Die Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 sollte folglich entsprechend geändert werden.

 

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Haltung des Regelungsausschusses für Rechnungslegung –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

[1] ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.
[2] ABl. L 261 vom 13.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2086/2004 (ABl. L 363 vom 9.12.2004, S. 1).

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