Normenkette

§ 14 WEG, Art. 13 Abs. 1 GG

 

Kommentar

1. Bei der Entscheidung über die Frage des Wohnungsbetretungsrechts eines Verwalters (hier: zum Ablesen der Wasseruhr) ist zu beachten, dass die Zutrittsgewährung neben dem erheblichen Interesse aller Eigentümer und des Verwalters an einer klaren und nachprüfbaren Abrechnungsgrundlage auch dem Erhalt des inneren Friedens der Eigentümergemeinschaft dient.

2. Der Zumutbarkeit der Betretungsgewährung kann auch Art. 13 Abs. 1 GG(der keine unmittelbare Drittwirkung entfaltet) nicht entgegengehalten werden. Allein die Abwägung der beiderseitigen Interessen, in die die Wertungen des Art. 13 Abs. 1 GG einzubeziehen sind, entscheidet somit über die Frage der Zumutbarkeit der Zutrittsgewährung.

 

Link zur Entscheidung

( LG Bad Kreuznach, Beschluss vom 08.09.1995, 2 T 64/95= NJWE-MietR 9/1996, 204)

zu Gruppe 3: Begründung, Erwerb und Veräußerung; Umwandlung

Anmerkung:

Zur Wirkung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung ( Art. 13 GG); vgl. auch BayObLG, Beschlussentscheidung vom 27.06.1996, Az.: 2Z BR 16/96.

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